Rz. 55

Der kleine Schadensersatzanspruch setzt voraus, dass

ein wesentlicher Mangel vorliegt,
der die Gebrauchsfähigkeit erheblich einschränkt
und der vom Unternehmer verschuldet ist.

Wann ein solcher wesentlicher Mangel vorliegt, ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls. Einzelfallbeispiele finden sich beispielsweise bei Werner/Pastor.[66] Hinzuweisen ist auf das Urteil des OLG München vom 15.1.2008,[67] das folgende zutreffende Kriterien nennt, anhand derer die Abgrenzung zwischen wesentlichen und unwesentlichen Mängeln im jeweiligen Einzelfall vorgenommen werden kann:

Umfang der Mängelbeseitigungsmaßnahmen, insbesondere die Höhe der Mängelbeseitigungskosten – eine Vielzahl von unwesentlichen Mängeln können im Einzelfall einem wesentlichen Mangel gleichstehen;
Auswirkungen des Mangels auf die Funktionsfähigkeit der Gesamtwerkleistung und
Maß der, möglicherweise auch nur optischen, Beeinträchtigung.
 

Rz. 56

Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist der Schaden an der "baulichen Anlage" zu ersetzen. Hierunter sollen alle Schadenspositionen fallen, die in engem Zusammenhang mit dem Gesamtbauwerk stehen. Das sind neben den Kosten der Mangelbeseitigung (soweit tatsächlich angefallen; auch im Rahmen von § 13 Abs. 7 VOB/B ist mit der Rechtsprechungsänderung des BGH, vgl. Rdn 44, die bisher mögliche Geltendmachung fiktiver Mängelbeseitigungskosten ausgeschlossen) und dem merkantilen Minderwert auch Kosten der Schadensfeststellung, Mietausfall etc.[68]

[66] Werner/Pastor, Rn 2247 ff.
[67] OLG München v. 15.1.2008 – 13 U 4378/07 – BauR 2008, 1163.
[68] Vgl. mit Nachw.: Werner/Pastor, Rn 2247 ff.

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