Rz. 33

Der Rücktritt ist im Bereich der eigentlichen Bauverträge ein eher untypisches Mängelrecht. Das hängt in erster Linie damit zusammen, dass eine Rückgewähr der Werkleistung in natura normalerweise nicht möglich sein wird. Der Anwendungsbereich für den Rücktritt konzentriert sich damit im Bereich des Werkvertragsrechts vor allem auf den Bauträgerbereich, wo die Rückabwicklung des gesamten Vertragswerks, die dann in der Rückgabe der erworbenen Wohnung oder des erworbenen Gebäudes endet, durchaus eine Option ist, auf die auch in der Beratungspraxis geachtet werden muss.

 

Rz. 34

In "normalen" Bauverträgen führt ein Rücktritt dagegen in aller Regel wirtschaftlich zum selben Ergebnis wie eine Minderung: Der Unternehmer muss die erhaltene Vergütung zurückzahlen; das Bauwerk kann ihm nicht zurückgewährt werden, so dass der Besteller insoweit Wertersatz schuldet. Dieser entspricht grundsätzlich dem vereinbarten Werklohn, § 346 Abs. 2 S. 2 BGB. Abzuziehen ist lediglich der mangelbedingte Minderwert, der nach den Grundsätzen der Minderung zu berechnen ist.[51]

 

Rz. 35

Erste Voraussetzung des Rücktritts ist wiederum das fruchtlose Verstreichenlassen einer angemessenen Nachfrist. Bei unerheblichen Mängeln ist ein Rücktritt ausgeschlossen, § 323 Abs. 5 S. 2 BGB. Weiterhin ist ein Rücktritt ausgeschlossen, wenn der Besteller für den Mangel allein oder weit überwiegend verantwortlich ist, § 323 Abs. 6 BGB.

Wichtig ist, dass der Besteller auch im Falle eines Rücktritts weiterhin Schadenersatzansprüche geltend machen kann, § 325 BGB.

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