Rz. 458

Ein zum Pflichtverteidiger bestellter Rechtsanwalt muss vor Abschluss einer Vergütungsvereinbarung dem Beschuldigten einen eindeutigen Hinweis erteilen, dass er auch ohne den Abschluss einer Honorarabrede zu weiterer Verteidigung verpflichtet ist.[1743] Kommt er dieser Hinweispflicht nicht nach, liegt eine (vor)vertragliche Pflichtverletzung vor, die zu einem Schadensersatzanspruch führen kann (§ 280 Abs. 1 BGB).[1744] Der ersatzfähige Schaden des Mandanten kann darin bestehen, dass er mehr als die gesetzlichen Gebühren entrichtet hat.[1745]

Die in einer früheren Entscheidung des BGH[1746] aus dem Jahre 1979 vertretene Ansicht, Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung zwischen einem Pflichtverteidiger und dem Beschuldigten sei eine Freiwilligkeit des Vertragsschlusses, welche u.a. eine Kenntnis des Mandanten davon voraussetze, dass der Pflichtverteidiger seine Vergütung von der Staatskasse erhalte und zur Führung der Verteidigung kraft Gesetzes auch ohne Vergütung des Beschuldigten verpflichtet sei, ist für das geltende Recht der §§ 3 ff. RVG nicht mehr maßgeblich. Der nunmehr für Rechtsstreitigkeiten über Auftragsverhältnisse betreffend Ansprüche von Rechtsanwälten und gegen diese zuständige IX. Zivilsenat hat ausdrücklich hervorgehoben, dass ein Bedürfnis für ein solches Wirksamkeitserfordernis durch die Neuregelung der §§ 3 ff. RVG entfallen ist.[1747]

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