Rz. 368

Der Verschwiegenheitspflicht entspricht ein Verschwiegenheitsrecht.[1363] Dies kommt insb. in denjenigen Vorschriften zum Ausdruck, die Rechtsanwälten ein Zeugnisverweigerungsrecht einräumen, wie § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO; § 29 Abs. 2 FamFG; §§ 46 Abs. 2, 80 Abs. 2 ArbGG; § 98 VwGO; § 65 Abs. 2 VwVfG; § 118 Abs. 1 SGG; § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO; § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a, b AO; § 84 Abs. 1 FGO. Während sich das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO auf Tatsachen bezieht, die dem Rechtsanwalt kraft seiner Berufszugehörigkeit anvertraut sind und deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, erstreckt sich § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO auf alles, was dem Rechtsanwalt in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt geworden ist. Von der zugrunde liegenden Verpflichtung zur Verschwiegenheit kann nur der Auftraggeber den Rechtsanwalt entbinden (vgl. § 385 Abs. 2 ZPO; § 53 Abs. 2 StPO; § 102 Abs. 3 AO).

[1363] Henssler, NJW 1994, 1817, 1823 f.

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