Rz. 96

Für diese Rechtsberatung (-belehrung, -aufklärung) ist nach ständiger Rechtsprechung keine besondere Nachdrücklichkeit oder Eindringlichkeit erforderlich.[482] Diese Aussage darf aber nicht dahin missverstanden werden, dass etwa ein beiläufiger Hinweis oder eine Formulierung ausreiche, welche die Erwartungshaltung des Mandanten schont.[483] Vielmehr ist dem Mandanten eine eindeutige und "schonungslose" Aufklärung geschuldet. Erweist sich der Mandant für die ihm danach eingehend erteilten Hinweise und Gestaltungsvorschläge als unzugänglich, ist es dann aber auch bei einem Dauermandat nicht Aufgabe des Beraters, etwa die Eindringlichkeit seiner Belehrung zu steigern oder nach einiger Zeit ohne besonderen Anlass die bisher erfolglose Beratung zu wiederholen, um auf diese Weise den Mandanten doch noch zu sachgerechten Maßnahmen zu bewegen.[484] Es genügt aber nicht, dem Mandanten von einem bestimmten Vorhaben pauschal abzuraten und auf ein Risiko lediglich pauschal hinzuweisen. Vielmehr muss konkret die Rechtslage erläutert und auf mögliche Handlungsalternativen hingewiesen werden.[485] Bei neu entstehenden Unklarheiten oder sonst konkreten Anlässen kann der Berater verpflichtet sein, den Mandanten erneut auf bestehende Probleme, etwa eine drohende Verjährung, hinzuweisen.[486] Dasselbe gilt, wenn der Mandant die Fragen von sich aus erneut ernsthaft anspricht.[487] Einem entscheidungsschwachen, Probleme stets neu ansprechenden Mandanten muss aber nicht ständig alles wieder vollständig neu erklärt werden.

Zur Frage des richtigen Adressaten der Beratung vgl. Rdn 320.

[482] Für den Rechtsanwalt: BGH, NJW 1987, 1322, 1323; BGHZ 126, 217, 220 = NJW 1994, 3295 = WM 1994, 2113; für den Steuerberater: BGH, NJW 1995, 2842, 2843; BGH, NJW 1996, 2571, 2572; BGH, NJW-RR 2006, 195, 196.
[483] Weinland, in: Henssler/Gehrlein/Holzinger, Kap. 3 Rn 233.
[485] BGH, 7.2.2008 – IX ZR 149/04, WM 2008, 946, Tz. 11 ff., 17; Borgmann, NJW 2010, 1924, 1925.
[486] BGH, 10.5.2012 – IX ZR 221/09, NJW-RR 2012, 1408, Tz. 5.

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