Rz. 320

Inwieweit ein Rechtsanwalt oder Steuerberater Hinweise auf gestaltungsabhängige Steuerrisiken haftungsvermeidend an Angestellte seiner Auftraggeberin (einer GmbH) erteilen kann oder ob er sie der Geschäftsleitung unmittelbar vortragen muss, hängt sowohl von der betrieblichen als auch von der persönlichen Stellung der angesprochenen Angestellten (im entschiedenen Fall: Ehefrau eines Familiengesellschafters) ab. Tut die angesprochene Buchhalterin die Hinweise auf Risiken und eine unsichere Beurteilung durch das Finanzamt als gegenstandslos ab, weil die Angelegenheit bereits früher von einem anderen Steuerberater geprüft und für unschädlich erachtet worden sei, kann eine Remonstration des steuerlichen Beraters bei deren Vorgesetzten oder der Geschäftsleitung geboten sein.[1224] Sind Hinweise zu aufgefallenen Unregelmäßigkeiten oder gar schädigenden Handlungen eines Angestellten des Mandanten zu erteilen, ist der dafür geeignete Adressat des Hinweises keinesfalls die verdächtige Person, sondern zumindest deren weisungsbefugter Chef, im Zweifel die Geschäftsführung. Immer ist entscheidend, wie bedeutend der Hinweis oder die Belehrung für das weitere Vorgehen ist. Bei rein technischen Sachbearbeitungsfragen können auch Hinweise an den Sachbearbeiter genügen.

Das gilt entsprechend in Fällen sonstiger rechtlicher Beratung.

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