Rz. 404

Unter der Geltung des alten Verjährungsrechts nach § 51b BRAO und § 68 StBerG waren der Anwalt und der Steuerberater (nicht aber der Wirtschaftsprüfer) nach ständiger Rechtsprechung während des fortbestehenden Mandats dazu verpflichtet, den Mandanten auf eigene Pflichtverletzungen und daraus möglicherweise zugunsten des Mandanten folgende Schadensersatzansprüche sowie deren kurze Verjährung hinzuweisen. Verletzte der Berater diese Pflicht, beging er eine weitere, einen Schadensersatzanspruch begründende Pflichtverletzung. Der Schaden bestand in der Verjährung des ersten Anspruchs. Folge war, dass sich der Berater ggü. seinem Mandanten innerhalb der nach gleichen Grundsätzen ablaufenden Sekundärverjährung hinsichtlich der ersten Pflichtverletzung nicht auf Verjährung berufen konnte.

Nach der Neuregelung der Verjährung bedarf es einer solchen Hinweispflicht des Beraters nicht mehr, weil die Verjährung nach neuem Recht kenntnisabhängig ist.[1483] Obwohl diese Hinweispflicht aus der allgemeinen Aufklärungspflicht des Beraters abgeleitet worden war, war sie doch geschaffen worden, um die scharfe kenntnisunabhängige Verjährung nach altem Recht abzumildern. Deshalb bedarf es dieses Rechtsinstituts nicht mehr. Bei Anwendbarkeit des neuen Verjährungsrechts hat der Berater nicht mehr auf eigene Pflichtverletzungen hinzuweisen.

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