Leitsatz (amtlich)

a) Die Verjährung eines gegen einen rechtlichen Berater gerichteten Ersatzanspruchs beginnt zu laufen, wenn der Mandant den Schaden und die Pflichtwidrigkeit des Beraters erkannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt hat.

b) Rät der Berater zur Fortsetzung des Rechtsstreits, hat der Mandant in der Regel auch dann keine Kenntnis von der Pflichtwidrigkeit des Beraters, wenn das Gericht oder der Gegner zuvor auf eine Fristversäumung hingewiesen hat.

 

Normenkette

BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2, § 675 Abs. 1

 

Verfahrensgang

KG Berlin (Urteil vom 17.09.2012; Aktenzeichen 12 U 116/11)

LG Berlin (Entscheidung vom 24.08.2011; Aktenzeichen 10 O 47/11)

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des KG vom 17.9.2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Rz. 1

Die Klägerin hatte an die Beklagten des Ausgangsrechtsstreits eine Wohnung vermietet, welche diese Ende Oktober 2004 zurückgegeben hatten. Die Klägerin beauftragte hierauf den beklagten Rechtsanwalt mit der Durchsetzung mietrechtlicher Ansprüche gegen die vormaligen Mieter. Deren Vergleichsangebot vom 18.12.2004 lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 18.5.2006 ab, nachdem die Mieter am 17.1.2005 diesbezüglich nachgefragt hatten. Durch Anwaltsschriftsatz vom 7.6.2006 beriefen sich die Mieter auf Verjährung. Nachdem die Rechtsschutzversicherung der Klägerin Deckungszusage erteilt hatte, erhob der Beklagte für die Klägerin gegen die Mieter Zahlungsklage über 9.723,32 EUR. Mit der Terminsladung vom 28.11.2006 erteilte das AG zum "Hauptstreitpunkt" der Verjährung den Hinweis, dass die Verjährungsfrist in Gang gesetzt worden sein dürfte und die Verhandlungen etwa 16 Monate lang "eingeschlafen" gewesen seien. Das AG wies die Klage durch Urteil vom 21.5.2007 ab, weil der Anspruch mit Ablauf des Jahres 2005 verjährt sei. Das LG hat die hiergegen eingelegte Berufung durch einstimmigen Beschluss vom 7.2.2008 zurückgewiesen.

Rz. 2

Die Klägerin wirft dem Beklagten vor, nicht rechtzeitig für eine Hemmung der Verjährung gesorgt zu haben. Auch habe er ihr, was den Schaden noch vergrößert habe, den unzutreffenden Rat erteilt, den Zustand der Wohnung aus Gründen der Beweisführung nicht zu verändern. Sie nimmt den Beklagten wegen fehlerhafter Beratung auf Ersatz des im Vorprozess geltend gemachten Klagebetrags, auf Nutzungsausfallentschädigung über 39 Monate und Ausgleich weiterer Kosten, insgesamt auf Zahlung i.H.v. 20.243,32 EUR, in Anspruch.

Rz. 3

Die am 30.12.2010 eingereichte und am 18.3.2011 zugestellte Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch in voller Höhe weiter.

 

Entscheidungsgründe

Rz. 4

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Rz. 5

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Es könne offen bleiben, ob die geltend gemachten Ansprüche beständen. Der Beklagte könne sich mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung berufen. Der Lauf der maßgeblichen regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren habe mit Ablauf des 31.12.2006 begonnen. Ein Regressanspruch der Klägerin wäre jedenfalls noch im Jahr 2005 entstanden. Kenntnis von den einen Anspruch begründenden Umständen habe die Klägerin spätestens im Jahr 2006 erlangt. Dies gelte sowohl für die Schadensersatzansprüche wegen der verjährten Ansprüche gegen die Mieter als auch wegen des geltend gemachten Mietausfallschadens. Erforderlich und ausreichend sei allein die Kenntnis der Umstände und nicht die rechtlich zutreffende Bewertung. Es sei insb. nicht erforderlich, dass der Mandant aus den ihm bekannten Umständen bereits den Schluss auf einen Schadensersatzanspruch gegen den Rechtsanwalt gezogen habe. Auf eine zutreffende rechtliche Würdigung durch den Mandanten könne es bereits aus Gründen der Rechtssicherheit nicht ankommen. Die Klägerin habe spätestens aufgrund des gerichtlichen Hinweises vom 28.11.2006 erkennen müssen, dass die rechtliche Beratung des Beklagten fehlerhaft gewesen sei. Unter Berücksichtigung der durch Verhandlungen über den Regressanspruch zwischen dem 31.10.2008 und dem 2.10.2009 eingetretenen Hemmung der Verjährung von elf Monaten und drei Tagen sei daher im Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift am 30.12.2010 bereits Verjährung eingetreten gewesen.

II.

Rz. 6

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Rz. 7

Die durch das Berufungsgericht gegebene Begründung trägt dessen Annahme nicht, die regelmäßige Verjährung von drei Jahren (§ 195 BGB) habe gem. § 199 Abs. 1 BGB bereits mit Ablauf des 31.12.2006 begonnen.

Rz. 8

1. Ansprüche gegen Rechtsanwälte verjähren seit dem 15.12.2004 nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften der §§ 194 ff. BGB. Danach ist ein Regressanspruch nach drei Jahren (§ 195 BGB) ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Mandant von der Person des Schuldners und von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB), verjährt (vgl. BGH, Urt. v. 15.12.2011 - IX ZR 85/10, WM 2012, 163 Rz. 14; Gehrlein, Anwalts- und Steuerberaterhaftung, 2. Aufl., S. 150).

Rz. 9

a) Eine Kenntnis oder grobe fahrlässige Unkenntnis der den Anspruch begründenden Umständen i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegen nicht schon dann vor, wenn dem Gläubiger Umstände bekannt werden, nach denen zu seinen Lasten ein Rechtsverlust eingetreten ist.

Rz. 10

aa) Für die kenntnisabhängige Verjährung des Arzthaftungsanspruchs ist anerkannt, dass die Kenntnis vom Schaden nicht schon dann bejaht werden kann, wenn dem Patienten lediglich der negative Ausgang der ärztlichen Behandlung bekannt ist (BGH, Urt. v. 3.2.1998 - VI ZR 356/96, NJW 1998, 2736; v. 10.11.2009 - VI ZR 247/08, NJW-RR 2010, 681 Rz. 6 m.w.N.). Vielmehr muss ihm aus seiner Laiensicht der Stellenwert des ärztlichen Vorgehens für den Behandlungserfolg bewusst sein. Deshalb beginnt die Verjährungsfrist nicht zu laufen, bevor nicht der Patient als medizinischer Laie Kenntnis von Tatsachen erlangt hat, aus denen sich ergibt, dass der Arzt von dem üblichen ärztlichen Vorgehen abgewichen ist oder Maßnahmen nicht getroffen hat, die nach dem ärztlichen Standard zur Vermeidung oder Beherrschung von Komplikationen erforderlich gewesen wären (vgl. BGH, Urt. v. 31.10.2000 - VI ZR 198/99, NJW 2001, 885, 886 insoweit in BGHZ 145, 358 nicht abgedruckt; vom 10.11.2009, a.a.O., m.w.N.).

Rz. 11

bb) Auch für den Beginn der kenntnisabhängigen Verjährung eines Amtshaftungsanspruchs muss der Geschädigte zumindest solche tatsächlichen Umstände kennen, die ihm eine schuldhafte Amtspflichtverletzung als naheliegend erscheinen lassen (vgl. BGH, Urt. v. 24.2.1994 - III ZR 76/92, NJW 1994, 3162, 3164; v. 2.4.1998 - III ZR 309/96, BGHZ 138, 247, 252 f.; Beschl. v. 12.10.2006 - III ZR 144/05, NVwZ 2007, 362 Rz. 27; v. 17.9.2008 - III ZR 129/07, nv, Rz. 1; Staudinger/Wöstmann, BGB, 2013, § 839 Rz. 374).

Rz. 12

cc) Ebenso wird in Fällen unzureichender Aufklärung für den Beginn der kenntnisabhängigen Verjährung beim geschädigten Anleger auch die Kenntnis der Umstände einschließlich der wirtschaftlichen Zusammenhänge verlangt, aus denen sich eine Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt (BGH, Urt. v. 28.5.2002 - XI ZR 150/01, WM 2002, 1445, 1447; v. 3.6.2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346 Rz. 27, jeweils m.w.N.; vgl. auch MünchKomm/BGB/Grothe, 6. Aufl., § 199 Rz. 26).

Rz. 13

dd) In Einklang hiermit geht das Schrifttum allgemein davon aus, dass alleine die Kenntnis der tatsächlichen Umstände dem Laien noch keine Kenntnis der Pflichtwidrigkeit einer Handlung vermittelt (Bamberger/Roth/Spindler, BGB, 3. Aufl., § 199 Rz. 24; Kesseler in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 8. Aufl., § 199 Rz. 14; Theisen/Theisen in FS Nobbe, 2009, S. 453, 461 ff., 468).

Rz. 14

b) Diese Grundsätze sind auch für die Rechtsberaterhaftung heranzuziehen.

Rz. 15

aa) Der Mandant ist in einer vergleichbaren Lage wie der Patient, der Amtshaftungsgläubiger oder der Anleger. Auch er ist in der Regel nicht fachkundig, hat seine rechtlichen Belange dem dazu berufenen Fachmann anvertraut und kann daher dessen etwaige Fehlleistungen - eben wegen seiner Rechtsunkenntnis - nicht erkennen (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.2002 - IX ZR 99/02, WM 2003, 928, 930). Die Fachkunde des Rechtsanwalts und das Vertrauen seines Auftraggebers begründen typischerweise im Rahmen eines Anwaltsvertrages eine Überlegenheit des Anwalts gegenüber seinem regelmäßig rechtsunkundigen Mandanten (Chab in Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl., Rz. 1385). Daher vermag beispielweise der ungünstige Ausgang eines Rechtsstreits in erster Instanz grundsätzlich noch nicht die erforderliche Kenntnis i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu vermitteln. Vielmehr muss der Mandant nicht nur die wesentlichen tatsächlichen Umstände kennen, sondern auch Kenntnis von solchen Tatsachen erlangen, aus denen sich für ihn - zumal wenn er juristischer Laie ist - ergibt, dass der Rechtsberater von dem üblichen rechtlichen Vorgehen abgewichen oder Maßnahmen nicht eingeleitet hat, die aus rechtlicher Sicht zur Vermeidung eines Schadens erforderlich waren (vgl. Gehrlein, a.a.O., S. 153; Zugehör/Chab, a.a.O., Rz. 1472, 1481; Fahrendorf in Fahrendorf/Mennemeyer/Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts, 8. Aufl., Rz. 1108; Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 5. Aufl., Rz. 874). Nicht die anwaltliche Beratung sondern erst der Pflichtenverstoß des Rechtsberaters begründet den gegen ihn gerichteten Regressanspruch (vgl. Chab, BRAK-Mitt 2010, 208, 209).

Rz. 16

bb) In Übereinstimmung hiermit stehen die Vorstellungen des Gesetzgebers zum Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 9.12.2004 (BGBl. I, 3214), mit dem die bisherige kenntnisunabhängige Verjährung des § 51b BRAO a.F. aufgehoben und die kenntnisabhängige Verjährung des § 199 BGB auf die Anwaltshaftung erstreckt wurde. Die Gesetzesbegründung führte für die Anpassung der Anwaltshaftung an die allgemeinen Regelungen ausdrücklich an, dass es für den Mandanten regelmäßig schwierig zu beurteilen sei, ob sein Anwalt fehlerhaft gearbeitet hat und ob ihm hieraus ein Schaden entstanden ist. Insbesondere bei längeren Rechtsstreitigkeiten stelle sich dies oft erst sehr spät heraus (BR-Drucks. 436/04, 1 und 24 f.). Die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht, die bloße Kenntnis der anwaltlichen Beratung und der ihr zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände reichten aus (ebenso OLG Stuttgart, WM 2010, 1330; OLG Hamm, GI aktuell 2012, 111, 116), greift daher zu kurz.

Rz. 17

c) Solange das Mandat noch nicht beendet ist, sind weitere Besonderheiten zu beachten. Für ein fehlerhaftes Verhalten des Anwalts ist aus der Sicht des Mandanten dann regelmäßig kein Anhalt im Sinne grob fahrlässiger Unkenntnis gegeben, wenn der in Betracht kommende Fehler im Rechtsstreit kontrovers beurteilt wird und der Anwalt gegenüber dem Mandanten oder in Ausübung des Mandats nach außen hin die Rechtsansicht vertritt, ein Fehlverhalten liege nicht vor. Der Anwaltsvertrag ist in besonderer Weise durch gegenseitiges Vertrauen geprägt (BGH, Urt. v. 23.2.1995 - XI ZR 29/94, WM 1995, 1064, 1071; v. 7.2.2013 - IX ZR 138/11, WM 2013, 942 Rz. 12). Dies gilt auch für das hier in Rede stehende zivilprozessuale Mandat (vgl. BGH, Urt. v. 7.2.2013, a.a.O.). Die rechtliche Bearbeitung eines ihm anvertrauten Falles ist allein Sache des Anwalts. Der Mandant muss - selbst wenn er über eine juristische Vorbildung verfügt - sich darauf verlassen können, dass der beauftragte Anwalt die anstehenden Rechtsfragen fehlerfrei beantwortet und der erteilte Rechtsrat zutreffend ist (BGH, Urt. v. 24.6.1993 - IX ZR 216/92, NJW 1993, 2747, 2750). Dem Mandanten obliegt es nicht, den Anwalt zu überwachen oder dessen Rechtsansichten durch einen weiteren Rechtsberater überprüfen zu lassen (vgl. BGH, Urt. v. 24.6.1993, a.a.O.; v. 9.12.1999 - IX ZR 129/99, NJW 2000, 1263, 1265; v. 15.4.2010 - IX ZR 189/09, WM 2010, 993 Rz. 14). Rät der Berater zur Fortsetzung des Rechtsstreits, hat der Mandant in der Regel sogar dann keine Kenntnis von der Pflichtwidrigkeit des Beraters, wenn das Gericht oder der Gegner zuvor auf eine Fristversäumung hingewiesen hat.

Rz. 18

2. Nach diesen Grundsätzen ist für die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin hätte aufgrund des amtsgerichtlichen Hinweises vom 28.11.2006 die hinreichende Kenntnis über den ihr entstandenen Schaden und die darauf beruhenden anspruchsbegründenden Umstände erhalten können, kein Raum. Nach dem Vorbringen der Klägerin hat der Beklagte trotz des gerichtlichen Hinweises an seiner bisherigen Rechtsansicht, ein Verjährungseintritt liege nicht vor, festgehalten. Es handelte sich um eine im damaligen Rechtstreit kontrovers beurteilte Rechtsfrage, die der Beklagte auch noch im Berufungsrechtszug im bisher vertretenen Sinne weiterverfolgt hat. Für die Klägerin bestand unter diesen Umständen, auch nach Erlass des amtsgerichtlichen Urteils vom 21.5.2007, kein hinreichender Anhalt, an der Richtigkeit der vom Beklagten verfolgten Rechtsauffassung zu zweifeln. Eine Verjährung des Regressanspruchs scheidet mithin aus.

III.

Rz. 19

Das angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).

Rz. 20

Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt folgerichtig - bislang offengelassen, ob die von der Klägerin geltend gemachte Pflichtverletzung vorliegt. Auch hat es sich mit dem weiteren Vorbringen der Klägerin zu dem Schadensgrund und der Schadenshöhe nicht befasst. Es ist daher zu prüfen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Regressanspruches vorliegen.

Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 6610311

BGHZ 2014, 172

BB 2014, 642

DB 2014, 655

DB 2014, 7

DStRE 2014, 1021

NJW 2014, 6

NJW 2014, 993

NWB 2014, 1346

EBE/BGH 2014, 98

FamRZ 2014, 749

EWiR 2014, 211

IBR 2014, 445

JR 2015, 68

JurBüro 2014, 388

WM 2014, 575

WuB 2014, 283

ZAP 2014, 438

ZIP 2014, 21

ZIP 2014, 624

ZIP 2014, 927

AnwBl 2014, 359

JZ 2014, 275

MDR 2014, 465

NJ 2014, 5

VersR 2014, 833

ZInsO 2014, 604

AdVoice 2014, 49

NWB direkt 2014, 488

AK 2016, 3

BRAK-Mitt. 2014, 132

FMP 2014, 96

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