Leitsatz (amtlich)

1. Zur Frage der Verjährung von Ansprüchen gegen einen Rechtsanwalt wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten.

2. Zur Abgrenzung von Dauermandat und Einzelauftrag zur Prozessvertretung.

3. Zur Frage, ob bereits die Mitteilung des Rechtsanwalts an seine Haftpflichtversicherung ein "Verhandeln" i.S.d. § 203 BGB darstellt.

 

Normenkette

BGB § 203; BRAO § 51b; EGBGB § 229 Abs. 6 Nr. 1 S. 2, Abs. 12 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-19 O 72/07)

 

Gründe

Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Berufung aus den in der Verfügung des Senats vom 28.5.2008 (Bl. 296 ff. d.A.) dargelegten Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat, wie auch die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Durchführung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert (§ 522 Abs. 2 ZPO).

Die Stellungnahme des Klägers vom 15.7.2008, führt zu keiner anderen Beurteilung.

Das Vorbringen in der Berufungsbegründung zeigt weder einen Rechtsfehler der angefochtenen Entscheidung des LG auf, noch sind Anhaltspunkte für eine fehler- oder lückenhafte Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erkennbar (§ 529 ZPO).

Das LG hat mit Recht und zutreffender Begründung einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagten auf Schadensersatz wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten wegen eingetretener Verjährung der in Betracht kommenden Ansprüche verneint.

1. Der (Primär-) Anspruch gegen die Beklagten auf Schadensersatz wegen Verletzung ihrer anwaltlichen Pflicht zur fristgerechten Fertigung und Einreichung der Klageerwiderung ist nach Art. 229 §§ 6 Abs. 1 Satz 2, 12 Abs. 1, § 51b BRAO a.F. verjährt. Danach verjährt der gegen einen Rechtsanwalt gerichtete Schadensersatzanspruch in drei Jahren nach Entstehung des Anspruchs, spätestens jedoch in drei Jahren nach Beendigung des Mandats. Vorliegend kann offen bleiben, ob die dreijährige Verjährungsfrist bereits mit Versäumung der Klageerwiderungsfrist, mit dem Erlass der auf Grund eines Fehlers des Rechtsanwalts nachteiligen und den Schaden der Schuldnerin unmittelbar begründenden für den Mandanten ersten nachteiligen gerichtlichen Entscheidung (§ 51b, Alt. 1 BRAO; vgl. BGH NJW 2002, 1414, 1415; NJW 2000, 1263, 1264) oder aber erst mit der Beendigung des Mandats (§ 51b, Alt. 2 BRAO) zu laufen begann. Denn der geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist auch dann verjährt, wenn man auf die Mandatsbeendigung abstellt, wobei es nicht darauf ankommt, wann die Beklagten ihre Gebühren abgerechnet haben. Das Mandat hinsichtlich des Prozessvertretungsauftrages endete spätestens mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils am 24.11.2003 und führte wie auch im Falle der Anwendung von § 51b, Alt. 1 BRAO zum Verjährungseintritt am 24.11.2006. Der Verzicht der Beklagten auf die Einrede der Verjährung vom 22.12.2006 erfolgte erst nach Verjährungseintritt und ist daher unbeachtlich.

Das Mandatsende hinsichtlich der Prozessführung in dem Rechtsstreit gegen die X. KG hat den Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist in Gang gesetzt. Zutreffend hat das LG insoweit ausgeführt, dass kein das Mandatsende bis zu dessen Kündigung hinausschiebendes Dauermandat zwischen der Insolvenzschuldnerin und den Beklagten bestand, vielmehr die Beauftragung durch die Insolvenzschuldnerin zur Vertretung in der gerichtlichen Angelegenheit gegen die X. KG als eigenständiger Vertretungsauftrag zu betrachten ist.

Auch dann, wenn man mit dem nunmehrigen Vortrag des Klägers davon ausgeht, dass den Beklagten hinsichtlich der Beratungstätigkeiten ein Dauermandat erteilt worden sei und zudem die Schuldnerin faktisch in die Honorarvereinbarung von 2002 eingebunden gewesen sei, ist hinsichtlich des streitgegenständlichen Prozessauftrages von einem selbständigen Einzelvertrag auszugehen. Zwar kann ein Dauermandat eine rechtliche Klammer für die in seinem Rahmen erbrachten Leistungen sein. Ob aber selbständige Einzelaufträge oder ein Dauermandat vorliegen, entscheidet der Wille der Beteiligten, der sich aus Vertragsbestimmungen oder aus dem Verhalten einer Partei ergeben kann; auch dann, wenn sich ein Mandant immer wieder desselben Rechtsberaters bedient, können Einzelaufträge erteilt worden sein (vgl. Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl. 2006 Rz. 480). Geht man von einem solchen Beratungsdauermandatsverhältnis zwischen den Beklagten und der Schuldnerin aus, so bezieht sich dieses nach dem Willen der Vertragsparteien, wie sich vorliegend auch aus der Honorarvereinbarung ergibt, die der Kläger auch auf die Mandatsverhältnisse der Beklagten zur Schuldnerin übertragen will, auf die reinen Beratungsleistungen der Beklagten, während die Prozessvertretungen einer gesonderten Mandatierung bedurften. Ungeachtet eines bestehenden Dauerberatungsvertrages ist haftungsrechtlich und mithin auch verjährungsrechtlich der Haftungsfall gesondert zu beurteilen, wenn ihm ein gesonderter Auftrag zugrunde ...

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