Rz. 189

Die Festsetzung des Freibetrags erfolgt nach Erfahrungsgrundsätzen. Der Schuldner ist vor der Pfändung nicht zu hören (§ 834 ZPO). Ist der Schuldner der Auffassung, dass der Pfändungsfreibetrag unrichtig festgesetzt worden ist, kann er im Wege der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO vorgehen.[316]

 

Rz. 190

Nach Ansicht des LG Hannover[317] kann der Schuldner auch über einen Antrag nach § 850f Abs. 1 ZPO eine Erhöhung des Regelfreibetrags erreichen.

 

Rz. 191

Der durch das Vollstreckungsgericht festgestellte Pfändungsfreibetrag bindet jedoch in jedem Fall das Prozessgericht in einem Erkenntnisverfahren. So darf z.B. das Arbeitsgericht keine Nachprüfung der festgelegten Pfändungsgrenzen vornehmen.[318] Der Drittschuldner muss in diesem Fall Erinnerung gegen die Höhe des Freibetrags einlegen (§ 766 Abs. 1 ZPO).[319]

 

Rz. 192

Der für den Schuldner festgestellte Freibetrag darf in keinem Fall höher sein als der aus der amtlichen Tabelle zu § 850c ZPO abzulesende Freibetrag (§ 850d Abs. 1 S. 3 ZPO). Steht der pfändende Unterhaltsgläubiger bei der Berechnung aufgrund der festgestellten Freibeträge bei der bevorrechtigten Pfändung schlechter als bei einer Pfändung nach § 850c ZPO, sind mindestens die Beträge nach der amtlichen Lohnpfändungstabelle pfändbar.[320]

[317] LG Hannover JurBüro 1989, 551.
[318] LAG Düsseldorf v. 6.3.2001 – 16 Sa 1765/00, MDR 2001, 836 = DB 2001, 1424 (LS) = Rpfleger 2001, 440.
[319] BAG v. 11.1.1961 – 5 AZR 295/60, MDR 1961, 799; LAG Köln v. 22.5.1997 – 6 Sa 1234/96, NZA 1998, 280; Zöller/Herget, ZPO, § 850d Rn 13a m.w.N.; a.A.: LG Essen v. 30.8.1968 – 11 T 239/68, NJW 1969, 668.
[320] LG Hamburg v. 26.8.1991 – 302 T 72/91, NJW-RR 1992, 264.

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