Verfahrensgang

ArbG Saarlouis (Urteil vom 17.01.1989; Aktenzeichen 2 Ca 958/88)

 

Tenor

1) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Saarlouis vom 17.1.1989 – 2 Ca 958/88 – wird zurückgewiesen.

2) Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

 

Tatbestand

Die Klägerin, die getrennt lebende Ehefrau des Schuldners … nimmt die Beklagte, dessen Mutter, im Wege der Drittschuldnerklage wegen einer Unterhaltsforderung in Anspruch.

Nach der einstweiligen Anordnung des Amtsgerichts – Familiengerichts – Saarlouis vom 26.5.1988 AZ: 20 F 47/88 EA II (Bl. 5 d.A.) steht der Klägerin gegen den Schuldner ab dem 1.2.1988 eine monatliche Unterhaltsrente von 460,– DM, nämlich für die Klägerin selbst in Höhe von 245,– DM und für den gemeinsamen Sohn … in Höhe von 215,– DM, zu.

Wegen dieser Forderung und der Kosten sind die angeblichen Lohnansprüche des Schuldners gegen die Beklagte durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Saarlouis vom 4.8.1988 AZ: 15 M 2249/88 (Bl. 11 d.A.), der der Beklagten am 25.8.1988 zugestellt worden ist (Bl. 17 d.A.), gepfändet und der Klägerin zur Einziehung überwiesen worden. Der pfandfreie Betrag gemäss § 850 d ZPO ist in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf 850,– DM festgesetzt worden.

Nach der Forderungsaufstellung der Klägerin (Bl. 8 d.A.) belaufen sich die Rückstände per 2.10.1988 unter Berücksichtigung erbrachter Teilzahlungen auf 2.989,78 DM.

Der Schuldner war ab dem 1.9.1986 als Kellner in der Gaststätte der Beklagten gegen einen Monatslohn von mindestens 1.500,– DM netto beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch die ordentliche Kündigung der Beklagten mit dem 10.1.1989.

Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Zahlung der bis zum 2.10.1988 aufgelaufenen Unterhaltsrückstände in Anspruch.

Die Parteien streiten darüber, ob der Schuldner über den Nettolohn hinaus Naturalleistungen erhalten hat und ob vorrangige Lohnabtretungen zu berücksichtigen sind.

Die Klägerin hat im ersten Rechtszug vorgetragen, der Schuldner habe Naturalleistungen im Wert von mindestens 350,– DM monatlich erhalten. Er esse und trinke und beziehe seine Rauchwaren in der Gaststätte der Beklagten umsonst. Ausserdem dürfe er die Trinkgelder behalten.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

1) an die Klägerin 1.950,– DM nebst 4% Zinsen seit dem 3.11.1988 zu zahlen,

2) künftig für die Dauer der Beschäftigung des Streitverkündeten bei ihr monatlich 650,– DM, beginnend mit dem 1.11.1988 bis zur völligen Abdeckung des Betrages von 1.039,78 DM nebst 4% Zinsen seit dem 3.11.1988 an die Klägerin zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat im ersten Rechtszug vorgetragen, unter Berücksichtigung vorrangiger Verpflichtungen stehe dem Schuldner nur ein Betrag zur Verfügung, der erheblich unter dem Pfändungsfreibetrag liege. Im Hinblick auf eine Darlehensverbindlichkeit gegenüber der Kreissparkasse Saarlouis habe der Schuldner die monatlichen Ratenzahlungsansprüche in Höhe von 350,– DM an die Kreissparkasse abgetreten. Ausserdem sei der Unterhaltsanspruch des Kindes in Höhe von 215,– DM vorrangig. Schliesslich werde von dem Lohn des Streitverkündeten aufgrund einer Lohnabtretung monatlich 150,– DM an die Klägerin zurückerstattet, und zwar zur Abtragung einer Darlehensverbindlichkeit des Streitverkündeten gegenüber der Klägerin.

Durch Urteil vom 17.1.1989 (Bl. 49 d.A.) hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 2.500,– DM nebst 4% Zinsen aus 1.500,– DM seit dem 3.11.1988, 4% Zinsen aus 500,– DM seit dem 1.12.1988 und 4% Zinsen aus 500,– DM seit dem 1.1.1989 sowie weitere 161,29 DM am 1.2.1989 an die Klägerin zu zahlen, die weitergehende Klage abgewiesen, die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten zu 9/10 und der Klägerin zu 1/10 auferlegt und den Streitwert auf 2.989,78 DM festgesetzt.

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im wesentlichen ausgeführt, zu dem Nettolohn des Schuldners in unstreitiger Höhe von 1.500,– DM seien Naturalleistungen in Höhe von 200,– DM gemäss § 850 e Nr. 3 ZPO hinzuzurechnen. Die Beklagte habe den entsprechenden Sachvortrag der Klägerin verspätet bestritten. Die Trinkgelder seien zwar ausser Betracht zu lassen. Die Leistung von Kost und Tabakwaren seien monatlich mit 200,– DM zu bewerten. Da der pfandfreie Betrag auf 850,– DM festgesetzt worden sei, unterliege das darüber hinausgehende Einkommen in Höhe von 850,– DM der Pfändung. Davon sei die vorrangige Lohnabtretung zugunsten der Kreissparkasse Saarlouis in Höhe von 350,– DM in Abzug zu bringen, so dass 500,– DM monatlich pfändbar seien. Die angebliche Lohnabtretung zugunsten der Beklagten in Höhe von 150,– DM sei nicht schlüssig dargetan. Durch den Kindesunterhalt werde der pfändbare Lohnanteil nicht verringert, da gerade auch wegen des Kindesunterhalts die vorliegende Lohnpfändung erfolgt sei.

Gegen das ihr am 21.2.1989 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 15.3.1989 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.

Die Beklagte trägt vor, der angebl...

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