Rz. 92
Machte der Versicherer vor der VVG-Reform Leistungsfreiheit wegen einer vor dem Versicherungsfall zu erfüllenden Obliegenheit geltend, musste er den Versicherungsvertrag binnen Monatsfrist kündigen (§ 6 Abs. 1 S. 3 VVG a.F.). Im Gegensatz zum alten Recht ist die Kündigung nun keine Voraussetzung mehr für die Wirksamkeit einer Versicherungsschutzversagung bei Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalls.[118] Bei mindestens grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung kann der Versicherer jedoch nach wie vor nach § 28 Abs. 1 VVG den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Kenntnis fristlos kündigen.
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