Rz. 97

Nach E.1.1.1 AKB hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Versicherungsfall innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen.[128] Auch weitere Versicherungsfälle (Beispiel: erst Diebstahl, dann Wiederauffinden des ausgebrannten Kfz) müssen rechtzeitig angezeigt werden. Dies gilt selbst dann, wenn der Versicherer die Deckung für das erste Schadenereignis versagt hat und deshalb schon ein Rechtsstreit anhängig ist.[129]

 

Rz. 98

Sofern nach den vereinbarten Bedingungen ein Wildschaden über 150 EUR auch der Polizei angezeigt werden muss, ist ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer in der Lage, die Klausel dahin zu verstehen, dass sich die Anzeigepflicht auf den Kaskoschaden am Fahrzeug und nicht auf etwaige Fremdschäden bezieht.[130] Hat der Versicherer bereits auf andere Weise Kenntnis von den anzeigepflichtigen Umständen erlangt, entfällt die Anzeigepflicht (§ 30 Abs. 2 VVG).

[128] In der Fahrzeugversicherung kann Leistungsfreiheit bereits dann eintreten, wenn der behauptete Diebstahl dem VR erst 12 Tage später gemeldet wird, vgl. OLG Hamm r+s 2005, 102.
[130] KG zfs 2006, 513.

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