Rz. 153

Zurücklassen des Kfz-Briefs im Wagen, durch Erhalt auch des Kfz-Briefs dem Täter den Lohn seiner Tat sichert (BGH r+s 1995, 288; OLG Köln r+s 2003, 497 (unter Aufhebung der eigenen früheren Rspr.); OLG Düsseldorf VersR 1997, 304 für Zurücklassen des Kfz-Scheins im Pkw, da dies nicht kausal für die Entwendung sei.
Verstecken der Fahrzeugschlüssel unter dem Kopfkissen zur Nachtzeit (OLG Celle MDR 2008, 268).
Zweitschlüssel und Fahrzeugschein im nicht einsehbaren Handschuhfach belassen (OLG Karlsruhe r+s 2015, 226); ebenso beim Zurücklassen des Schlüssels in einer Jacke im Kofferraum, sofern die Ursächlichkeit des Zurücklassens für den Diebstahl spekulativ bleibt (OLG Koblenz VersR 2009, 1526; LG Düsseldorf SP 2004, 57).
Versicherungsnehmer lässt beim Tankvorgang den Zündschlüssel stecken und entfernt sich zur Bezahlung der Rechnung vom Fahrzeug, das zwischen zwei anderen Fahrzeugen eingeparkt ist, und Beifahrer hält sich beaufsichtigend am Fahrzeug auf und der Diebstahl wird in der Weise ausgeführt, dass die blockierten Fahrzeuge blitzartig weggefahren werden und gleichzeitig ein weiterer Täter sich des Steuers bemächtigt (OLG Frankfurt VersR 2003, 319).
Wenn sich Versicherungsnehmer nach längeren Verhandlungen mit einem angeblichen Kaufinteressenten nur wenige Meter von dem in Erwartung einer gemeinsamen Probefahrt bereits angelassenen Motorrad entfernt und der Kaufinteressent dann plötzlich auf das Motorrad aufspringt und davonfährt (OLG Frankfurt/M. VersR 2002, 90).
Versicherungsnehmer nutzt nicht die als Sonderausstattung vorhandene Codierungsmöglichkeit der Zündung des Wagens (Römer/Langheid, § 61 VVG Rn 65; OLG Hamm NZV 1993, 400).
Überlassen eines Flaschenöffners, an dem Kfz-Schlüssel befestigt sind (Römer/Langheid, § 61 VVG Rn 65; OLG Hamm r+s 1992, 189).
Aufbewahrung der Kfz-Schlüssel in einer Jacke, die in einer Entfernung von 2 bis 3 Schritten in einer Diskothek abgelegt wird (Römer/Langheid, § 61 VVG Rn 65; OLG Stuttgart VersR 1992, 567).
Wenn Käufer eines Kfz vom früheren Eigentümer nicht alle Originalschlüssel ausgehändigt bekommt mit der Erklärung, keine weiteren Schlüssel zu besitzen (BGH VersR 1996, 621).
Unterlassen geeigneter Schutzmaßnahmen zur Vermeidung eines Diebstahls, wenn am gleichen Tag ein Pkw entwendet wird, in dem sich die Originalschlüssel des Pkw des Versicherungsnehmers befinden (OLG Koblenz VersR 2002, 91; a.A. AG Bonn SP 1997, 407).
Aufbewahrung des Schlüssels in der Wohnung am Schlüsselbrett, wo dieser von einem minderjährigen Besucher unbemerkt entwendet wird (AG Aachen r+s 2003, 429).
Versicherungsnehmer lässt nach dem Verlust des Schlüssels die Codierung der Zündung nicht ändern, da er keine Anhaltspunkte dafür hat, dass ein Finder den Schlüssel einem bestimmten Pkw zuordnen könnte (OLG Frankfurt zfs 2003, 458).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge