Rz. 45

Wird die Erstprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer vom Versicherungsvertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht erfolgt ist (§ 37 Abs. 1 VVG). Die nach altem Recht geltende Rücktrittsfiktion gem. § 38 Abs. 1 S. 2 VVG a.F., wonach es als Rücktritt galt, wenn der Versicherer den Anspruch auf die Erstprämie nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Fälligkeitstage an gerichtlich geltend macht, ist durch die VVG-Reform ersatzlos ent­fallen.

 

Rz. 46

Bei Rücktritt nach § 37 Abs. 1 VVG kann der Versicherer gem. § 39 Abs. 1 S. 3 VVG nur eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. In der Kfz-Haftpflichtversicherung bleibt der Versicherer auch nach seinem Rücktritt dem Geschädigten gem. § 117 Abs. 2 VVG (§ 3 Nr. 5 PflVG a.F.) noch für einen bestimmten Zeitraum ersatzpflichtig. Für die Zeit der Nachhaftung steht dem Versicherer ein anteiliger Prämienanspruch gem. C.4 AKB zu.

 

Rz. 47

Gemäß § 37 Abs. 2 S. 1 VVG ist der Versicherer leistungsfrei, wenn bei Eintritt des Versicherungsfalls die Erstprämie noch nicht gezahlt ist (Einlösungsprinzip). Nach der VVG-Reform bleibt der Versicherer trotz Nichtzahlung der Erstprämie zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn – wie üblich – eine vorläufige Deckungszusage ohne Prämie erteilt worden ist. Bei vorläufiger Deckung ist § 37 Abs. 2 VVG zugunsten des Versicherungsnehmers abbedungen.[50] Die vorläufige Deckung kann jedoch gem. B.2.4 AKB bei nicht rechtzeitiger Einlösung des Versicherungsscheins rückwirkend außer Kraft treten (vgl. Rdn 30 ff.).

 

Rz. 48

Die Rechtswirkungen des § 37 VVG treten nur dann ein, wenn eine korrekte Prämienanforderung vorliegt. Teilleistungen des Versicherungsnehmers auf die Prämie reichen grundsätzlich nicht, es sei denn, der fehlende Betrag ist im Verhältnis zur Prämie verschwindend gering.[51]

 

Rz. 49

Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Versicherungsnehmer beweispflichtig, wenn der Versicherungsschutz mit der Zahlung der Erstprämie beginnen soll.[52]

 

Hinweis

In der Kfz-Haftpflichtversicherung genießt der gutgläubige Fahrer Deckungsschutz, auch wenn der Versicherungsnehmer die Erstprämie nicht gezahlt hat. Er wird nach § 123 Abs. 1 VVG (§ 158 i VVG a.F.) von Regressen freigestellt.

[50] BGHZ 21, 122, 133; OLG Hamm VersR 1993, 43; 1982, 1042.
[51] Vgl. Römer/Langheid, § 38 VVG Rn 13 f.; Prölss/Martin, § 38 VVG Rn 11 f., jeweils m.w.N.
[52] Prölss/Martin, § 38 VVG Rn 9.

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