Rz. 137

Gemäß § 81 Abs. 1 VVG ist der Versicherer bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls leistungsfrei. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls ist der Versicherer gem. § 81 Abs. 2 VVG berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

 

Rz. 138

Die Kürzung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis als Rechtsfolge ist ein wesentlicher Kern der VVG-Reform und bedeutet zugleich die Abkehr vom "Alles-oder-nichts-Prinzip". Wie dabei die Quotelung in der Praxis erfolgen soll, ist umstritten. Für Klarheit muss insoweit die Rechtsprechung sorgen. Mittlerweile liegen erste Urteile zur Quotelung vor. Fest steht danach, dass eine Leistungskürzung auf Null die Ausnahme bleiben wird. Zudem muss der Versicherer die Kürzung erklären, die Kürzung ist nicht von Amts wegen vorzunehmen.[214]

 

Rz. 139

In der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt die Vorschrift des § 103 VVG. Danach tritt Leistungsfreiheit dort nur bei vorsätzlicher widerrechtlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls ein.

 

Hinweis

In der Kfz-Haftpflichtversicherung besteht bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls kein Direktanspruch des geschädigten Dritten nach § 115 Abs. 1 S. 1 VVG (§ 3 Nr. 1 PflVG a.F.).[215]

 

Rz. 140

Bei § 103 VVG handelt es sich um einen subjektiven Risikoausschluss. Der Versicherer haftet nur im Rahmen der übernommenen Gefahr. Vorsatztaten fallen jedoch von vornherein nicht unter den Schutz der Kfz-Haftpflichtversicherung. Damit ist der Versicherer auch dem Geschädigten gegenüber leistungsfrei.[216]

 

Rz. 141

Die Versicherungsvertragsverhältnisse des Versicherungsnehmers und des mitversicherten Fahrers sind jedoch gänzlich unabhängig voneinander zu beurteilen. Der Versicherer bleibt eintrittspflichtig, wenn er seinem Versicherungsnehmer gegenüber deckungspflichtig ist, soweit dieser als Halter haftpflichtig ist.[217]

[215] OLG Celle zfs 2004, 122.
[216] BGH VersR 1971, 239; 1990, 888; OLG Hamm r+s 1996, 435 m. Anm. Lemcke; OLG Oldenburg VersR 1999, 482; a.A. OLG Frankfurt VersR 1997, 1924 m. abl. Anm. Lemcke, r+s 1996, 483; Langheid, VersR 1997, 348 und Lorenz, VersR 1997, 349.
[217] OLG Köln r+s 2000, 316; OLG Nürnberg VersR 2001, 634; vgl. auch Lemcke, r+s 1996, 484; Prölss/Martin, § 79 VVG Rn 1, § 3 Nr. 4 PflVG Rn 3 m.w.N.; OLG Hamm NZV 2006, 303.

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