Rz. 81
Muster 2.25: Tarifvertrag zur Bildung von Spartenbetriebsräten
Muster 2.25: Tarifvertrag zur Bildung von Spartenbetriebsräten
Zwischen dem Unternehmen _________________________ (Bezeichnung)
vertreten durch _________________________
und der
Gewerkschaft _________________________ (Bezeichnung),
vertreten durch _________________________
wird in Ausgestaltung des § 3 Absatz 1 Nr. 2 BetrVG folgender
Tarifvertrag zur Bildung von Spartenbetriebsräten
vereinbart:
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt
▪ | räumlich für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, |
▪ | fachlich für sämtliche als Betriebe, Betriebsteile und Kleinstbetriebe anzusehenden Betriebsstätten des Unternehmens _________________________ (Bezeichnung) |
▪ | persönlich für alle Arbeitnehmer/-innen des Unternehmens _________________________ (Bezeichnung) im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG |
§ 2 Zweck
Die Geschäftstätigkeit des Unternehmens _________________________ (Bezeichnung) ist in drei Sparten, namentlich die Geschäftsbereiche
▪ | (Sparte 1), |
▪ | (Sparte 2) und |
▪ | (Sparte 3) |
untergliedert.
Da alle Entscheidungen in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten von der jeweiligen Spartenleitung gefällt werden, dient es der sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer, durch diesen Tarifvertrag die Betriebsratsstrukturen der Struktur des Unternehmens anzupassen.
§ 3 Bildung der Spartenbetriebsräte
(1) Die einzelnen Betriebsstätten des Unternehmens (Betriebe, Betriebsteile und Kleinstbetriebe) werden den in § 2 genannten Sparten zugeordnet. Die Zuordnung ergibt sich aus Anlage 1 dieses Tarifvertrags.
(2) Die gemäß Anlage 1 nach Sparten zusammengefassten Betriebsstätten des Unternehmens gelten als ein Betrieb im Sinne des BetrVG. Es werden drei Spartenbetriebsräte gebildet, welche alle bisher in den Betriebsstätten der Gesellschaft gewählten Betriebsräte ersetzen.
§ 4 Neue Betriebsstätten
Die Regelung in § 3 gilt auch für neue Betriebe, die während der Geltungsdauer dieses Tarifvertrags errichtet oder übernommen werden.
§ 5 Erstmalige Wahl
Nach Inkrafttreten dieses Tarifvertrages finden unverzüglich Betriebsratswahlen in den nach §§ 2, 3 dieses Vertrags definierten Sparten statt. Die Wahlvorstände werden durch den Gesamtbetriebsrat eingesetzt. Die Amtszeit der zurzeit amtierenden Betriebsräte endet mit den jeweiligen konstituierenden Sitzungen.
§ 6 Gesamtbetriebsrat
Die Spartenbetriebsräte bilden einen Gesamtbetriebsrat. Der Betriebsrat der Sparte _________________________ (Bezeichnung) lädt unverzüglich nach den konstituierenden Sitzungen der Spartenbetriebsräte zur konstituierenden Sitzung des Gesamtbetriebsrats ein.
§ 7 Betriebsversammlung
Einmal im Kalenderjahr findet eine Betriebsräteversammlung gemäß § 53 BetrVG statt, an der alle Mitglieder der Regionalbetriebsräte teilnehmen können.
§ 8 Tarifschiedsstelle
Für Streitigkeiten zur Auslegung des Tarifvertrags, insb. auch bei Streitigkeiten über die Zuordnung neuer Betriebsstätten gemäß § 4 dieses Vertrags, wird eine Tarifschiedsstelle gebildet. Sie setzt sich aus je 3 Personen der vertragsschließenden Parteien zusammen.
§ 9 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Dieser Tarifvertrag tritt am _________________________ in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende der Legislaturperiode, erstmals zum Ende der Periode _________________________ gekündigt werden. Ein Sonderkündigungsrecht von vier Wochen zum Monatsende besteht, wenn außerhalb der Legislaturperiode Betriebsratswahlen durchgeführt werden. Eine Nachwirkung des Tarifvertrags ist ausgeschlossen.
(Ort, Datum)
(Unterschriften)
Rz. 82
Spartenbetriebsräte können unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG für Unternehmen und Konzerne gebildet werden. Das Muster geht davon aus, dass die Leitung der Sparte sämtliche Entscheidungen in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten trifft. Diese Gestaltung kann organisatorisch sinnvoll sein, ist aber nicht Voraussetzung für die Bildung von Spartenbetriebsräten, da die Norm lediglich voraussetzt, dass die Leitung "auch Entscheidungen" in diesen Angelegenheiten trifft. Die Spartenbetriebsräte innerhalb eines Unternehmens bilden gem. § 47 Abs. 1 BetrVG einen Gesamtbetriebsrat.[284]
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