Rz. 81

Muster 2.25: Tarifvertrag zur Bildung von Spartenbetriebsräten

 

Muster 2.25: Tarifvertrag zur Bildung von Spartenbetriebsräten

Zwischen dem Unternehmen _________________________ (Bezeichnung)

vertreten durch _________________________

und der

Gewerkschaft _________________________ (Bezeichnung),

vertreten durch _________________________

wird in Ausgestaltung des § 3 Absatz 1 Nr. 2 BetrVG folgender

Tarifvertrag zur Bildung von Spartenbetriebsräten

vereinbart:

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt

räumlich für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland,
fachlich für sämtliche als Betriebe, Betriebsteile und Kleinstbetriebe anzusehenden Betriebsstätten des Unternehmens _________________________ (Bezeichnung)
persönlich für alle Arbeitnehmer/-innen des Unternehmens _________________________ (Bezeichnung) im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG

§ 2 Zweck

Die Geschäftstätigkeit des Unternehmens _________________________ (Bezeichnung) ist in drei Sparten, namentlich die Geschäftsbereiche

(Sparte 1),
(Sparte 2) und
(Sparte 3)

untergliedert.

Da alle Entscheidungen in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten von der jeweiligen Spartenleitung gefällt werden, dient es der sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer, durch diesen Tarifvertrag die Betriebsratsstrukturen der Struktur des Unternehmens anzupassen.

§ 3 Bildung der Spartenbetriebsräte

(1) Die einzelnen Betriebsstätten des Unternehmens (Betriebe, Betriebsteile und Kleinstbetriebe) werden den in § 2 genannten Sparten zugeordnet. Die Zuordnung ergibt sich aus Anlage 1 dieses Tarifvertrags.

(2) Die gemäß Anlage 1 nach Sparten zusammengefassten Betriebsstätten des Unternehmens gelten als ein Betrieb im Sinne des BetrVG. Es werden drei Spartenbetriebsräte gebildet, welche alle bisher in den Betriebsstätten der Gesellschaft gewählten Betriebsräte ersetzen.

§ 4 Neue Betriebsstätten

Die Regelung in § 3 gilt auch für neue Betriebe, die während der Geltungsdauer dieses Tarifvertrags errichtet oder übernommen werden.

§ 5 Erstmalige Wahl

Nach Inkrafttreten dieses Tarifvertrages finden unverzüglich Betriebsratswahlen in den nach §§ 2, 3 dieses Vertrags definierten Sparten statt. Die Wahlvorstände werden durch den Gesamtbetriebsrat eingesetzt. Die Amtszeit der zurzeit amtierenden Betriebsräte endet mit den jeweiligen konstituierenden Sitzungen.

§ 6 Gesamtbetriebsrat

Die Spartenbetriebsräte bilden einen Gesamtbetriebsrat. Der Betriebsrat der Sparte _________________________ (Bezeichnung) lädt unverzüglich nach den konstituierenden Sitzungen der Spartenbetriebsräte zur konstituierenden Sitzung des Gesamtbetriebsrats ein.

§ 7 Betriebsversammlung

Einmal im Kalenderjahr findet eine Betriebsräteversammlung gemäß § 53 BetrVG statt, an der alle Mitglieder der Regionalbetriebsräte teilnehmen können.

§ 8 Tarifschiedsstelle

Für Streitigkeiten zur Auslegung des Tarifvertrags, insb. auch bei Streitigkeiten über die Zuordnung neuer Betriebsstätten gemäß § 4 dieses Vertrags, wird eine Tarifschiedsstelle gebildet. Sie setzt sich aus je 3 Personen der vertragsschließenden Parteien zusammen.

§ 9 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Dieser Tarifvertrag tritt am _________________________ in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende der Legislaturperiode, erstmals zum Ende der Periode _________________________ gekündigt werden. Ein Sonderkündigungsrecht von vier Wochen zum Monatsende besteht, wenn außerhalb der Legislaturperiode Betriebsratswahlen durchgeführt werden. Eine Nachwirkung des Tarifvertrags ist ausgeschlossen.

(Ort, Datum)

(Unterschriften)

 

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Spartenbetriebsräte können unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG für Unternehmen und Konzerne gebildet werden. Das Muster geht davon aus, dass die Leitung der Sparte sämtliche Entscheidungen in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten trifft. Diese Gestaltung kann organisatorisch sinnvoll sein, ist aber nicht Voraussetzung für die Bildung von Spartenbetriebsräten, da die Norm lediglich voraussetzt, dass die Leitung "auch Entscheidungen" in diesen Angelegenheiten trifft. Die Spartenbetriebsräte innerhalb eines Unternehmens bilden gem. § 47 Abs. 1 BetrVG einen Gesamtbetriebsrat.[284]

[284] Strittig ist, ob Spartenbetriebsräte nur auf der untersten, dem Betrieb im gesetzlichen Sinn entsprechenden Repräsentationsebene gebildet werden können, oder ob das auch auf der Organisationsebene "Unternehmen" (Sparten-GBR) oder "Konzern" (Sparten-KBR) nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG möglich ist, verneinend GK-BetrVG/Franzen, § 3 Rn 18 m.w.N.; differenzierend HWK/Gaul, § 3 BetrVG Rn 11: Zulässig, wenn keine Doppelvertretung der Arbeitnehmer durch verschiedene Betriebsräte erfolgt.

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