Rz. 583

Eine Vielzahl der Arbeitsschutzvorschriften sind unter Berücksichtigung der konkreten betrieblichen Verhältnisse umzusetzen. Sie enthalten Schutzziele, benennen vielfältige Pflichten des Arbeitgebers zum Schutz von Leben und Gesundheit der Beschäftigten, ohne abschließend festzulegen, was der Arbeitgeber gesetzlich zu tun verpflichtet ist. Für den Arbeitgeber bestehen unterschiedliche Handlungsmöglichkeiten, die sich aus den konkreten betrieblichen Verhältnissen ergeben. Über die Auswahl bestimmt der örtliche[1432] Betriebsrat mit.

 

Rz. 584

Maßnahmen des Arbeitgebers, die ohne Einigung mit dem Betriebsrat durchgeführt wurden sind aufgrund der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung (vgl. Rdn 167) unwirksam. Dadurch werden Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche des Betriebsrates ausgelöst (vgl. Rdn 173).

 

Rz. 585

In vielen Betrieben hat sich bewährt,[1433] dass Arbeitgeber und Betriebsrat einen gemeinsamen Ausschuss gemäß § 28 Abs. 2 BetrVG bilden, dem die Aufgabe übertragen wird, Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu beraten und zu entscheiden, soweit keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen wird.[1434]

Ein gemeinsamer Ausschuss als zusätzliche eigenständige Einrichtung im Rahmen der Betriebsverfassung kann von den Betriebsparteien nur freiwillig gebildet werden. Ein gemeinsamer Ausschuss nach 28 BetrVG lässt sich nicht durch Spruch der Einigungsstelle gegen den Willen einer Betriebspartei einsetzen.[1435]

 

Rz. 586

Die Bildung eines solchen gemeinsamen Ausschusses hat den Vorteil, dass kontinuierlich die mitbestimmungsrechtlich relevanten Fragen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes verhandelt werden und die Kompetenz zur sachgerechten Entscheidung wächst. Zu beachten ist, dass das Betriebsratsgremium seinerseits in die Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes eingebunden bleibt und diese Themen nicht Spezialisten überlassen werden. Denn die Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sind als Querschnittsaufgabe bei jeder Betriebsratstätigkeit in jedem Teil eines Betriebes von Bedeutung.

 

Rz. 587

Muster 2.52: Betriebsvereinbarung Organisation der Beteiligung des Betriebsrates

 

Muster 2.52: Betriebsvereinbarung Organisation der Beteiligung des Betriebsrates

Betriebsvereinbarung zur Organisation der Beteiligung des Betriebsrates gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bei Regelungen zum Gesundheitsschutz

Zwischen dem Arbeitgeber und

dem bei diesem gebildeten Betriebsrat

wird folgende Betriebsvereinbarung geschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Räumlich:

Diese Betriebsvereinbarung gilt für den Betrieb […]

Persönlich:

Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiter des Betriebes, einschließlich der Leiharbeitnehmer.[1436]

§ 2 Zielsetzung

(1) Diese Betriebsvereinbarung betrifft das Verfahren der Beteiligung des Betriebsrates gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bei Regelungen zum Gesundheitsschutz, insbesondere des gesamten Gefährdungsbeurteilungsprozesses,

Verfahren und Organisation der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen gemäß § 5 ArbSchG (ArbSchG),
Festlegung ggf. erforderlicher Maßnahmen und deren Wirksamkeitskontrolle gemäß § 3 Abs. 1 ArbSchG sowie der Verordnungen, die aufgrund von § 18 ArbSchG erlassen wurden.

(2) Damit soll ein kontinuierlicher Verbesserungsprozess von Arbeitssicherheit sowie Arbeits- und Gesundheitsschutz installiert und gleichzeitig die Beteiligung der Beschäftigten an der Durchführung des Gefährdungsbeurteilungsprozesses, einschließlich der Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes gesichert werden.

(3) Beide Parteien stimmen überein, dass eine erfolgreiche Umsetzung des ArbSchG sowohl im Interesse des Unternehmens als auch der Beschäftigten liegt.

§ 3 Betriebliche Organisation

(1) Zur Umsetzung dieser Betriebsvereinbarung wird ein paritätisch besetzter Ausschuss gemäß § 28 Abs. 2 BetrVG gebildet. Er setzt sich aus je 2 Beauftragten des Arbeitgebers und des Betriebsrates zusammen. Die Mitglieder des Ausschusses werden von jeder Betriebspartei benannt. Bei Bedarf können von ihm der Betriebsarzt oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit beratend hinzugezogen werden. Den Parteien steht es frei, ihre Mitglieder durch Ersatzmitglieder vertreten zu lassen. Die vom Betriebsrat benannten Mitglieder und Ersatzmitglieder müssen dem Betriebsrat angehören.

(2) Beide Betriebsparteien haben das Recht, Sitzungen des Ausschusses einzuberufen. Der Arbeitgeber lädt ein und trägt die Verantwortung für die Protokollierung. Der Ausschuss tagt nach Bedarf, mindestens einmal im Quartal. Er arbeitet mit dem Arbeitsschutzausschuss (ASA) zusammen. Über die Arbeit des Ausschusses wird im ASA, über die Vorschläge des ASA wird im Ausschuss berichtet.

Der Ausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(3) Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:

Verhandlung des Verfahrens der Gefährdungsbeurteilung,
die Verabschiedung eines Umsetzungskonzeptes zur Gefährdungsbeurteilung,
die Auswahl und Entscheidung über den Zeitplan der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung,
Verhandl...

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