Rz. 1173
Die Insolvenzordnung kennt keine bevorrechtigten Forderungen auf Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung. Hat der Arbeitgeber entgegen seiner Verpflichtung Zahlungen an die Altersversorgungseinrichtung nicht geleistet, sind diese vom berechtigten Arbeitnehmer als einfache Insolvenzforderungen zur Tabelle anzumelden. Eine insolvenzrechtliche Privilegierung liegt bei nicht entrichteten Beiträgen nur dann vor, wenn sie vom restlichen Vermögen des Arbeitgebers auf einem getrennten Konto geführt werden.[2846]
Rz. 1174
Die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung ist Teil des BetrAVG.[2847] Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung ist gemäß § 14 Abs. 1 BetrAVG der Pensionssicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG). § 7 BetrAVG nennt unter den vier Fällen, die zu einer besonderen Sicherung führen, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers. Mit Eintritt der Insolvenz wird der PSVaG Schuldner der Versorgungsansprüche.[2848] Es entsteht ein gesetzliches Schuldverhältnis. Gesichert sind die laufenden Leistungen an die Betriebsrentner und die Ansprüche der Arbeitnehmer, bei denen die Voraussetzungen für den Leistungsbezug aus der betrieblichen Altersversorgung gegeben sind.[2849] Es ist unbeachtlich, ob das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers bis zum Sicherungsfall fortbestanden oder vorher geendet hat.[2850] Nach § 2 BetrAVG sind auch die unverfallbaren Anwartschaften gesichert, aber nur in Höhe des gesetzlichen Mindestschutzes.[2851] Dabei kommt die gleiche Regelung zur Anwendung, die bei der Feststellung gilt, wie hoch die gesetzlich unverfallbare Anwartschaft eines vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers ist. Es gilt die zeitratierliche Berechnung. Damit ist der Anspruch insolvenzgeschützt, der dem Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit bis zum Eintritt des Sicherungsfalls zur möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur üblichen, festen Altersgrenze entspricht.[2852] Die im Sicherungsfall vom PSVaG zu erbringenden Leistungen werden in § 7 Abs. 2 S. 3–5 BetrAVG bestimmt. Absatz 3 der Vorschrift legt eine Höchstgrenze fest, oberhalb derer keine Insolvenzsicherung mehr besteht.[2853]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen