Rz. 1086

Umstritten ist, ob eine erneute Zuleitung unter Wahrung der Monatsfrist zu erfolgen hat, wenn das der Umwandlung zugrunde liegende Dokument nachträglich geändert wird. In diese Richtung dürfte die Entscheidung des OLG Sachsen-Anhalt zu interpretieren sein, nach der bei Ergänzung des ursprünglichen Umwandlungsvertrages dem Betriebsrat alle ergänzenden Urkunden zuzuleiten sein sollen, unabhängig davon, ob diese wichtige oder unwichtige Angaben enthalten.[2647] Diese Ansicht des OLG Sachsen-Anhalt ist jedoch mit dem LG Essen[2648] und der herrschenden Ansicht in der Literatur[2649] abzulehnen. Vielmehr wird man davon ausgehen dürfen, dass nur wesentliche Änderungen des Dokuments betreffend die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen eine erneute Pflicht zur Vorlage auslösen. Anderenfalls würde der Sinngehalt der umwandlungsrechtlichen Angabepflichten überzogen.

 

Praxistipp

Ergeben sich nach der Zuleitung Änderungen, die über gewöhnliche redaktionelle Anpassungen hinausgehen, sollten die geänderten Dokumente aus Gründen der Absicherung möglichst unter Wahrung der Monatsfrist erneut dem zuständigen Betriebsrat zugeleitet werden, um ein Scheitern des Umwandlungsvorgangs aufgrund formeller Umstände zu vermeiden. Erforderlichenfalls sollte die Zuleitung mit der Bitte um Verzicht auf die Einhaltung der Monatsfrist verbunden werden.

[2647] OLG Sachsen-Anhalt 17.3.2003 – 7 Wx 6/02, AP Nr. 2 zu § 5 UmwG; so auch Trittin, AiB 1996, 270, 275. Anders noch: OLG Sachsen-Anhalt 6.2.1997 – 7 U 236/96, NZA-RR 1997, 177 ff.
[2649] Vgl. hierzu Schmitt/Hörtnagl/Stratz/Langner, § 5 UmwG Rn 120.

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