Verfahrensgang

LG Dessau (Beschluss vom 03.12.2002; Aktenzeichen 5 T 9/02)

AG Dessau (Aktenzeichen HRB 1989)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des LG Dessau – Kammer für Handelssachen – vom 3.12.2002, Az.: 5 T 9/02 wird zurückgewiesen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Im Handelsregister des AG Dessau sind die A. GmbH mit Sitz in D. unter der HRB-Nr. 1989 eingetragen und die J. GmbH mit Sitz in K. unter der HRB-Nr. 3294. Alleiniger Gesellschafter bei beiden Gesellschaften ist der Kaufmann B. F., wohnhaft in A.

Dieser meldete als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der A. GmbH zur Eintragung in das Handelsregister an:

1. Anmeldung vom 18.6.2001 (UR-Nr. 199/2001 des Notars v. M., C.) auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 18.6.2001 (UR-Nr. 198/2001): Die J. GmbH ist gem. § 2 Nr. 1 Umwandlungsgesetz unter Auflösung ohne Abwicklung im Wege der Aufnahme durch Übertragung des Vermögens als Ganzes auf die A. GmbH verschmolzen worden;

2. Anmeldung vom 13.12.2001 (UR-Nr. 472/2001) auf Grund der Urkunde Nr. 470/2001 vom 12.12.2001, welche unter anderem den Verzicht auf die Erstellung eines Verschmelzungsberichtes und Prüfungsberichtes, Gesellschafterbeschluss zur Kapitalerhöhung, Umtauschverhältnis, Einzelheiten der Anteilsübertragung sowie eine Bemerkung zur Auswirkung auf die Arbeitsverhältnisse enthält;

3. Anmeldung vom 13.2.2002 (UR-Nr. 41/2002) auf Grund der Urkunde Nr. 40/2002, in deren Vorbemerkung Zuordnungen zu den einzelnen Eintragungsgegenständen, wie Verschmelzung, Umstellung des Kapitals auf Euro etc. erfolgen;

4. Anmeldung vom 25.3.2002 (UR-Nr. 90/2002) auf Grund der Urkunde vom 25.3.2002 (UR-Nr. 89/2002) betreffend die Verschmelzung der Gesellschaften sowie die Erhöhung des Stammkapitals.

Das Registergericht hat mit Zwischenverfügung vom 10.4.2002 (Bl. 111 d.A.) auf bestehende Eintragungshindernisse hingewiesen.

Danach hatte es mit Beschluss vom 1.10.2002 die o.a. Anträge auf Eintragung in das Handelsregister zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Aus den notariellen Urkunden selbst sei nicht ersichtlich, welche Erklärungen im Einzelnen Bestandteil des Verschmelzungsvertrages seien.

Der vollständige Text des Verschmelzungsvertrages sei den Betriebsräten nicht zugeleitet worden.

Die Kapitalerhöhung sei nicht eintragungsfähig, da der Anmeldung eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Verschmelzungsvertrages nicht beigefügt worden sei.

Hiergegen hat der Anmelder Beschwerde eingelegt und dazu ausgeführt, dass aus den notariellen Urkunden ersichtlich sei, welche Erklärungen im Verschmelzungsvertrag zuzuordnen seien und was eingetragen werden solle.

Nachdem den Betriebsräten der Entwurf vom 18.6.2001 zugeleitet worden sei, habe es einer weiteren Unterrichtung nicht mehr bedurft, da die späteren Änderungen nur formelle Angelegenheiten betroffen hätten.

Das Registergericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 29.10.2002) und das LG hat die Beschwerde zurückgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, dass in der Tat zweifelhaft sei, ob aus der Mehrzahl von Urkunden der Inhalt des Verschmelzungsvertrages mit der hinreichenden Deutlichkeit erkennbar sei.

Auch sei den zu beteiligenden Betriebsräten nicht die nach § 5 Abs. 3 Umwandlungsgesetz notwendige Information zu Teil geworden.

Auch sei die Ansicht des Registergerichts zur Nichteintragungsfähigkeit der Kapitalerhöhung zutreffend.

Mit der weiteren Beschwerde beanstandet der Beschwerdeführer, dass der angefochtene Beschluss zu Unrecht beanstande, dass unklar sei, welche Erklärungen im Einzelnen Bestandteil des Verschmelzungsvertrages seien.

Auch die Rechte der beiden Betriebsräte seien gewahrt. Es stelle eine Überziehung ihres Informationsrechtes dar, wenn ihnen auch noch die Modifizierungen, die in den Nachtragsurkunden enthalten seien, zur Kenntnis hätten gebracht werden müssen.

Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Kapitalerhöhung mangels beigefügten Verschmelzungsvertrages nicht eintragungsfähig sei, da dieser sich bei der Anmeldung der Kapitalerhöhung bereits bei den Registerakten befunden habe.

Der Führer der weiteren Beschwerde begehrt, dass das AG Dessau Handelsregister zur HRB-Nr. 1989 die Eintragung der Verschmelzung der Kapitalerhöhung und die entsprechende Satzungsänderung entspr. den Anmeldungen in das Handelsregister einträgt.

II. Die weitere Beschwerde des Anmelders ist zulässig. Sie ist gem. § 27 Abs. 1 S. 1 FGG statthaft und wurde in der durch § 29 Abs. 1 S. 1 und 2 FGG vorgesehenen Form eingelegt. Eine Beschwerdefrist (§§ 29 Abs. 2 und 4, 22 Abs. 1 S. 1 FGG) war nicht zu wahren, da die Zurückweisung des Eintragungsantrages nicht mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden musste, sondern nur der nicht fristgebundenen einfachen Beschwerde unterlag. Die Beschwerdeberechtigung folgt bereits aus der Zurückweisung der Erstbeschwerde durch das LG Dessau (§§ 29 Abs. 4, 20 Abs. 2 FGG).

In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erf...

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