Rz. 1154

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Insolvenzgeld für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses, die dem Insolvenzereignis kalendermäßig vorausgehen und in denen kein Arbeitsentgelt gezahlt wurde. Der Tag des Insolvenzereignisses wird nicht mitgezählt. Arbeitsentgelt, das für frühere Zeiträume geschuldet wird, wird nicht durch Insolvenzgeld ausgeglichen. Endete das Arbeitsverhältnis vor der Insolvenzeröffnung, betrifft der Insolvenzgeldzeitraum die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses, gerechnet vom letzten Arbeitstag.[2802] Dies gilt auch für unterbrochene Arbeitsverhältnisse.[2803] Arbeitet ein Arbeitnehmer in Unkenntnis eines Insolvenzereignisses weiter, besteht der Anspruch für die dem Tag der Kenntnisnahme vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses (§ 165 Abs. 3 SGB III). Nach § 165 Abs. 4 SGB III ist der Anspruch auf Insolvenzgeld vererblich. Der spätere Wegfall des Insolvenzereignisses ist anspruchsunschädlich. Bei mehreren zeitlich aufeinander folgenden Insolvenzereignissen besteht der Anspruch nur hinsichtlich des ersten Insolvenzereignisses.

[2802] Geht das Arbeitsverhältnis vor dem Insolvenzereignis wegen eines Betriebsübergangs auf einen anderen Arbeitgeber über, endet das Insolvenzgeld mit der Betriebsübernahme (BSG 26.2.2019 – B 11 AL 3/18 R, ZInsO 2019, 1168 (LS)).

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