Rz. 1146

Der Arbeitnehmer kann seine Insolvenzforderungen als Insolvenzgläubiger nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren durchsetzen (§ 87 InsO). Zwangsvollstreckungsmaßnahmen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens nach § 89 Abs. 1 InsO unzulässig. Der Arbeitnehmer hat seine Insolvenzforderungen, ob streitig oder unstreitig, schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden (§ 174 Abs. 1 InsO), bei Arbeitsentgeltansprüchen mit dem Bruttobetrag und bei anderen Forderungen mit dem Wert, der für die Zeit der Insolvenzeröffnung geschätzt werden kann. Auch bereits rechtskräftig titulierte Forderungen sind anzumelden. Bei übergegangenen Forderungen, wie z.B. dem Insolvenzgeld, ist nicht der Arbeitnehmer, sondern die Bundesagentur für Arbeit anmeldebefugt. Um eine sachliche Prüfung zu ermöglichen, sollen der Anmeldung Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, wie z.B. die Gehaltsabrechnung, beigefügt werden.[2791]

 

Rz. 1147

 

Hinweis

Die Anmeldung von Insolvenzforderungen muss schriftlich beim Insolvenzverwalter erfolgen unter Beifügung aller Unterlagen, aus denen sich die Forderung ergibt.

Ein Formular zur Forderungsanmeldung für Insolvenzverfahren, ist im Internet unter https://­www.justiz.nrw.de/BS/formulare/insolvenz/forderungsanmeldung1/index.php zu finden und das dazugehörige Merkblatt zur Forderungsanmeldung (Stand 11/2018) unter ttps://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/insolvenz/forderungsanmeldung1/Merkblatt-zur-Forderungsanmeldung-im-Insolvenzverfahren-_­01_07_2014_.pdf

 

Rz. 1148

Im Prüfungstermin wird jede zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung nach Betrag und Rang geprüft und bei nicht erhobenem Widerspruch in die Tabelle eingetragen. Nach § 179 Abs. 3 InsO wirkt die Eintragung für die festgestellte Forderung wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.

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