Rz. 54

Das BAG setzt für das Vorliegen eines gemeinsamen Betriebs i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 BetrVG als betriebsratsfähige Einheit eine gemeinsame Betriebsstätte voraus, in der die Betriebsmittel und die Arbeitnehmer zur Erreichung eines einheitlichen arbeitstechnischen Zwecks von den beteiligten Arbeitgebern zusammengefasst sind und von einer einheitlichen Leitung eingesetzt werden.[213] Die einheitliche Leitung muss von den Unternehmen zumindest stillschweigend vereinbart sein (sog. Führungsvereinbarung, hierzu das Muster vgl. Rdn 56).[214] Angesichts der Schwierigkeiten, eine Leitungsvereinbarung nachzuweisen, wurden in § 1 Abs. 2 BetrVG gesetzliche Vermutungen für das Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebs eingeführt. Die Vermutung greift, wenn Betriebsmittel und Arbeitnehmer zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden (Nr. 1) oder wenn sich bei einer Unternehmensspaltung die Organisation des betroffenen Betriebs nicht wesentlich verändert (Nr. 2).

[213] BAG 23.3.1984 – 7 AZR 515/82, BAGE 45, 259; BAG 22.6.2005 – 7 ABR 57/04, AP Nr. 23 zu § 1 BetrVG 1972 – Gemeinsamer Betrieb; BAG 13.8.2008 – 7 ABR 21/07, juris.
[214] BAG 18.1.1990 – 2 AZR 355/89, AP Nr. 9 zu § 23 KSchG 1969; BAG 13.8.2008 – 7 ABR 21/07, juris.

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