Rz. 625

Schall betrifft nicht nur die Belastung der Beschäftigten durch Werte ab 80 dB(A). Allgemein sind Arbeitsstätten so einzurichten, dass der Schalldruckpegel so niedrig gehalten wird, wie es nach der Art des Betriebes möglich ist. Der Schalldruckpegel am Arbeitsplatz in Arbeitsräumen ist in Abhängigkeit von der Nutzung und den zu verrichtenden Tätigkeiten soweit zu reduzieren, dass keine Beeinträchtigungen der Gesundheit der Beschäftigten entstehen (Anhang zu § 3 Arbeitsstättenverordnung Nr. 3.7). Bei der Anwendung dieser allgemeinen Vorschrift wird § 4 Nr. 3 ArbSchG relevant. Er verlangt, dass bei den Maßnahmen der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen sind. In der betrieblichen Praxis kann zunächst auf die technischen Regeln zurückgegriffen werden. Bezogen auf Lärm ist dies die ASR A3.7, Ausgabe Mai 2018. Hiernach ist gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnis, dass Lärm nicht nur das Gehör schädigt, sondern darüber hinaus zu weiteren körperlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen führt (extra-aurale Lärmwirkungen). Die ASR A3.7 enthält eine Auflistung von Grenzwerten je nach Art der Tätigkeit und Gestaltung Vorschläge. Seit ihrer Veröffentlichung ist erhebliche Unsicherheit im Hinblick auf die Anforderungen an den Schallschutz in den Arbeitsstätten beseitigt.

 

Rz. 626

Der § 4 Nr. 4 ArbSchG nennt Grundsätze für die Planung von Maßnahmen. Es wird betont, dass Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz zusammen auf die Beschäftigten einwirken. Es ist daher nicht nur ein Gefährdungsfaktor in den Blick zu nehmen, sondern ihr Zusammenspiel, einschließlich der aus den konkreten Arbeitsbedingungen ergebenden psychischen Belastung der Beschäftigten.[1493]

Der § 4 Nr. 5–8 ArbSchG betrifft Maßnahmen auf der Ebene P (individuelle Schutzmaßnahmen, geeignete Anweisungen, Beachtung spezieller Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen, Ausschluss von geschlechtsspezifisch wirkenden Regelungen, soweit nicht aus biologischen Gründen zwingend geboten).

[1493] vgl.§ 3 Abs. 1 S 3 ArbStättV; § 3 Abs. 2 S 2 Nr. 3 BetrSichV; DGUV Information 206–007 TRBA 400 "Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen" vom März 2017 Nr. 6).

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