Rz. 345

Die U-GmbH beschäftigt 350 Mitarbeiter. Jeder Mitarbeiter verfügt an seinem Arbeitsplatz über ein eigenes Festnetztelefon, welches laut interner Regelung lediglich dienstlich genutzt werden darf. Die 30 Außendienstmitarbeiter verfügen zusätzlich über ein Mobiltelefon. Dieses darf laut Arbeitsvertrag – bei entsprechender Kostenübernahme durch den Arbeitnehmer – auch privat genutzt werden. In der Vergangenheit zogen unerlaubte Privattelefonate keinerlei Sanktionen durch den Arbeitgebers nach sich. Auch die Kostenübernahme durch die Außendienstmitarbeiter wurde nicht weiter kontrolliert.

Vor dem Arbeitsgericht sind nun zwei Kündigungsschutzverfahren wegen unerlaubter Nutzung des Telefons anhängig. In einem Fall hat ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitsplatz aus wiederholt während der Arbeitszeit und für längere Zeiträume ohne dienstliche Veranlassung seine Ehefrau angerufen. Im zweiten Fall wurden über ein Handy in erheblichem Maße Privattelefonate geführt, nicht als solche gekennzeichnet und dementsprechend die Kosten auch nicht erstattet. Vor Gericht sollen die Einzelverbindungsnachweise als Beweis herangezogen werden. Beide Arbeitnehmer machen geltend, der Arbeitgeber habe sie unerlaubt überwacht.

Der Arbeitgeber beschließt daraufhin, mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung abzuschließen, in der festgelegt werden soll, dass die private Nutzung bei Dienstapparaten in geringem Umfang gestattet und bei Mobiltelefonen gegen Kostenübernahme erlaubt sein soll. Zusätzlich sollen auch mögliche Sanktionen seitens des Arbeitgebers bei Verstößen gegen die Betriebsvereinbarung dargelegt sowie die Kontrollmöglichkeiten geregelt werden.

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