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Zum "Ob" und "Wie" der Einführung eines Arbeitszeitmodells, welches das Verschieben der Arbeitszeit innerhalb eines Arbeitstages[726] und unterschiedlich lange Arbeitszeiten an den einzelnen Tagen der Arbeitswoche[727] ermöglicht (Gleitzeit), steht dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zu. Die wesentlichen Entscheidungen, die bei Einführung eines solchen Arbeitszeitmodells zu klären sind, sind die Festlegung der Zeiten der obligatorischen Anwesenheit ("Kernarbeitszeit"), des Rahmenzeitraums, innerhalb dessen die tägliche Arbeitszeit verschoben werden kann und der Zeitspanne, innerhalb derer Zeitrückstände und Zeitguthaben ausgeglichen werden sollen. Diese Aspekte werden vom Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates erfasst und sind in der folgenden Musterbetriebsvereinbarung berücksichtigt.

[726] Sog. einfache Gleitzeit – bloße Verschiebung des täglichen Arbeitszeitvolumens innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens.
[727] Sog. qualifizierte Gleitzeit, die innerhalb der vorgegebenen Grenzen auch eine Festlegung der Dauer der täglichen Arbeitszeit durch den Mitarbeiter ermöglicht.

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