Rz. 1088

Das nachfolgende Muster orientiert sich an dem eingangs dargestellten Beispielfall (siehe oben Rdn 1070).

Muster 2.81: Angaben im Umwandlungsvertrag

 

Muster 2.81: Angaben im Umwandlungsvertrag

Verschmelzungsvertrag

zwischen

der A-GmbH mit Sitz in M.,

eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts M. unter _________________________

– im Folgenden als "übernehmende Gesellschaft" bezeichnet –

und

der B-GmbH mit Sitz in K.

eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts K. unter _________________________

– im Folgenden als "übertragende Gesellschaft" bezeichnet –

§ 1 Verschmelzung/Übertragung des Gesellschaftsvermögens

(1) Die übertragende Gesellschaft wird nach Maßgabe dieses Vertrages unter Auflösung ohne Abwicklung im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme gem. den §§ 2 bis 35, 46 ff. UmwG auf die übernehmende Gesellschaft verschmolzen.

(2) Die übertragende Gesellschaft überträgt ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Ausschluss der Abwicklung auf die übernehmende Gesellschaft. Die Vermögensübertragung erfolgt mit Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister _________________________ (Verschmelzungsstichtag). Ab diesem Zeitpunkt an gelten alle Handlungen und Geschäfte der übertragenden Gesellschaft als für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft vorgenommen.

[…]

§ […] Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie insoweit vorgesehene Maßnahmen

(1) Die übertragende Gesellschaft beschäftigt derzeit 200 Arbeitnehmer. Die übernehmende Gesellschaft beschäftigt derzeit 400 Arbeitnehmer.

(2) Die Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer der Gesellschaften und für ihre Vertretungen ergeben sich aus § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UmwG sowie § 324 UmwG, § 613a BGB.

(3) Mit dem Wirksamwerden der Verschmelzung, d.h. mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister am Sitz der übernehmenden Gesellschaft, gehen die zu diesem Zeitpunkt mit der übertragenden Gesellschaft bestehenden Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten auf die übernehmende Gesellschaft über (§ 324 UmwG, § 613a Abs. 1 S. 1 BGB). Die übernehmende Gesellschaft tritt kraft Gesetzes in die Rechte und Pflichten aus diesen Arbeitsverhältnissen ein.

Für den Inhalt der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen ist der Rechtszustand maßgeblich, der zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung besteht. Bei der übertragenden Gesellschaft geleistete oder von dieser anerkannte Dienstzeiten gelten als bei der übernehmenden Gesellschaft geleistet. Dies gilt auch im Hinblick auf Anwartschaften und Ansprüche der Arbeitnehmer auf betriebliche Altersversorgung.[2650]

(4) Die übernehmende Gesellschaft haftet als neuer Arbeitgeber ab dem Wirksamwerden der Verschmelzung unbeschränkt für alle – auch für rückständige – Verbindlichkeiten aus den auf sie übergehenden Arbeitsverhältnissen. Eine zusätzliche Haftung der übertragenden Gesellschaft nach § 613a Abs. 2 BGB besteht nicht, da die übertragende Gesellschaft mit der Verschmelzung erlischt (§ 613a Abs. 3 BGB).

(5) Die übergehenden Arbeitsverhältnisse können wegen der Verschmelzung weder durch die übertragende noch durch die übernehmende Gesellschaft gekündigt werden. Das Recht zur Kündigung aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(6) Die Arbeitnehmer der übertragenden Gesellschaft werden über den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses jeweils gesondert gem. § 613a Abs. 5 BGB unterrichtet. Den vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmern steht hinsichtlich des Übergangs ihrer Arbeitsverhältnisse kein Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB zu, da die übertragende Gesellschaft mit der Verschmelzung erlischt; sie haben jedoch die Möglichkeit, ihr Arbeitsverhältnis aufgrund der Verschmelzung außerordentlich zu kündigen.

(7) Weder die übertragende noch die übernehmende Gesellschaft ist derzeit in irgendeiner Form tarifgebunden. Tarifverträge finden daher bei der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft keine Anwendung. Auch arbeitsvertragliche Bezugnahmen auf Tarifverträge bestehen nicht.

(8) Die in den Betrieben der übertragenden Gesellschaft sowie der übernehmenden Gesellschaft geltenden Betriebsvereinbarungen bleiben auch nach Wirksamwerden der Verschmelzung weiter bestehen. Die bislang für die Betriebe der übertragenden Gesellschaft geltenden Gesamtbetriebsvereinbarungen werden mit dem Wirksamwerden der Verschmelzung durch die bei der übernehmenden Gesellschaft geltenden Gesamtbetriebsvereinbarungen zu denselben Regelungsgegenständen abgelöst.

(9) Bei der übertragenden Gesellschaft besteht in allen Betrieben jeweils ein Betriebsrat. Außerdem existiert ein Gesamtbetriebsrat und ein Wirtschaftsausschuss. Da sämtliche Betriebe der übertragenden Gesellschaft unverändert auf die übernehmende Gesellschaft übergehen, bleiben die Betriebsräte in diesen Betrieben auch nach der Verschmelzung weiterhin im Amt. Die Ämter der Mitglieder des Wirtschaftsausschusses und des Gesamtbetriebsrats erlöschen hingegen mit dem Wirksamwerden der Verschmelzung.

Die bei der übernehmenden ...

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