Rz. 1070

Die A-GmbH mit 400 Mitarbeitern und die B-GmbH mit 200 Mitarbeitern führen beide jeweils mehrere Betriebe, für die jeweils Betriebsräte bestehen. Darüber hinaus bestehen für beide Unternehmen Gesamtbetriebsräte sowie Wirtschaftsausschüsse. Es gelten in beiden Unternehmen sowohl Einzelbetriebsvereinbarungen als auch Gesamtbetriebsvereinbarungen zu jeweils denselben Regelungsgegenständen (Arbeitszeit, Vergütung etc.). Tarifverträge finden weder unmittelbar noch im Wege der arbeitsvertraglichen Inbezugnahme Anwendung.

Die B-GmbH soll auf die A-GmbH im Wege der Aufnahme verschmolzen werden. Die A-GmbH soll sämtliche Betriebe der B-GmbH zum Verschmelzungsstichtag übernehmen, die sie unverändert weiterführt (Variante: Ein Betrieb der B-GmbH wird im Zuge der Verschmelzung verlegt, worüber bereits mit dem zuständigen Betriebsrat ein entsprechender Interessenausgleich und Sozialplan abgeschlossen worden ist).

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