Rz. 284

Die Rechtsprechung geht grundsätzlich von einem Ausschließlichkeitsverhältnis zwischen Kurzarbeit und dem Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen aus.[825] Die Einführung von Kurzarbeit setzt nämlich voraus, dass der Arbeitgeber lediglich von einem vorübergehenden Arbeitsausfall ausgeht. Eine betriebsbedingte Kündigung erfordert hingegen einen dauerhaften Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit und ist nur dann zulässig, wenn eine Prognose auf Grundlage objektiver Umstände (z.B. Auftragslage) zu dem Ergebnis kommt, dass auf unbestimmte Dauer das Bedürfnis der Weiterbeschäftigung entfallen ist.[826]

Entgegen landläufiger Meinungen ist eine betriebsbedingte Kündigung während der Kurzarbeit aber nicht schlechthin ausgeschlossen. Gerade in langen Kurzarbeitsphasen über mehrere Monate hinweg (bspw. aufgrund einer Epidemie) kann die Beschäftigungsprognose umschlagen. Wo zunächst von einem vorübergehenden Arbeitsausfall auszugehen war, können wirtschaftliche Rahmenbedingungen einen langfristigen Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit besiegeln.[827] Ferner bleiben dem Arbeitgeber während der Kurzarbeitsphase unternehmerische Entscheidungen unbenommen. Er kann bspw. durch Verlagerungen von Produktionsschwerpunkten auf veränderte Marktbedürfnisse reagieren. Hieraus kann sich ebenfalls ein dauerhafter Wegfall von Beschäftigungsmöglichkeiten ergeben.

[826] Schiefer, NZA-RR 2005, 1, 9.
[827] Schmädicke/Stark, ArbRAktuell 2020, 278.

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