Rz. 134
Bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse können auch bei Betriebsvereinbarungen die Grundsätze des Fehlens bzw. Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) zur Anwendung kommen.[410] Die Betriebsvereinbarung endet nicht automatisch. Es besteht vielmehr ein Anspruch auf Anpassungsverhandlungen, der in Mitbestimmungsangelegenheiten nötigenfalls durch einseitige Anrufung der Einigungsstelle durchgesetzt werden kann.[411] Nur soweit eine Anpassung ausscheidet oder diese unzumutbar ist, kann eine Lossagung von der Vereinbarung erfolgen (in Form einer außerordentlichen Kündigung). Bei fehlender Zumutbarkeit aufgrund Wegfalls der Geschäftsgrundlage wird man dann auch die Nachwirkung verneinen müssen.[412]
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