Rz. 134

Bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse können auch bei Betriebsvereinbarungen die Grundsätze des Fehlens bzw. Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) zur Anwendung kommen.[410] Die Betriebsvereinbarung endet nicht automatisch. Es besteht vielmehr ein Anspruch auf Anpassungsverhandlungen, der in Mitbestimmungsangelegenheiten nötigenfalls durch einseitige Anrufung der Einigungsstelle durchgesetzt werden kann.[411] Nur soweit eine Anpassung ausscheidet oder diese unzumutbar ist, kann eine Lossagung von der Vereinbarung erfolgen (in Form einer außerordentlichen Kündigung). Bei fehlender Zumutbarkeit aufgrund Wegfalls der Geschäftsgrundlage wird man dann auch die Nachwirkung verneinen müssen.[412]

[410] Vgl. BAG 23.9.2003 – 3 AZR 551/02, NZA 2005, 72. ErfK/Kania, § 77 Rn 87, 88.
[411] BAG 10.8.1994 – 10 ABR 61/93, NZA 1995, 314 (zum Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Sozialplans – das BAG hat die Nachwirkung hier allerdings bejaht); GK-BetrVG/Kreutz, § 77 Rn 384; Richardi/Richardi, § 77 BetrVG Rn 196.
[412] Fitting u.a., § 77 BetrVG Rn 152; Salomon, ArbRAktuell 2009, 108.

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