Rz. 41

Auch für den Sozialplan kann die Geschäftsgrundlage wegfallen mit der Wirkung, dass eine Anpassung vorzunehmen ist (BAG, Beschluss v. 10.8.1994, 10 ABR 61/93). Der Wegfall der Rechtsgrundlage ist in § 313 BGB geregelt. Dessen Voraussetzungen sind auch auf den Sozialplan entsprechend anwendbar.

Voraussetzung für die Anpassung des Sozialplans ist,

  • dass einer Partei unter Abwägung der beiderseitigen Interessen ein Festhalten an dem Sozialplan nicht zugemutet werden kann, weil
  • wesentliche Vorstellungen der Betriebsparteien, die zur Grundlage des Sozialplans geworden sind, sich als falsch erweisen (s. § 313 Abs. 2 BGB)
  • oder die Verhältnisse, von denen beide Parteien bei Aufstellung des Sozialplans ausgegangen sind, sich schwerwiegend geändert haben, sich z. B. die wirtschaftliche Lage des Unternehmens aufgrund nicht vorhersehbarer Auftragsrückgänge erheblich verschlechtert.
 

Rz. 42

Liegen die Voraussetzungen vor, müssen die Betriebsparteien versuchen, sich über die Anpassung zu einigen. Gelingt das nicht, entscheidet die Einigungsstelle (BAG, Beschluss v. 10.8.1994, 10 ABR 61/93).[1]

Auch schon entstandene Ansprüche der Arbeitnehmer können – auch zu ihren Ungunsten – durch die anpassende Regelung geändert werden.

 

Rz. 43

Beispiele für einen Wegfall der Geschäftsgrundlage:

  • Unerwartete Betriebsübernahme statt einer dem Sozialplan zugrunde liegender Betriebsstilllegung
  • Irrige Vorstellungen über die zur Verfügung stehende Finanzmasse bei Aufstellung des Sozialplans
  • Von Prognose bei Bemessung der Sozialplanleistungen abweichende Entwicklung
  • Mit Betriebsänderung bezweckte Sanierung schlägt fehl.
[1] Fitting, §§ 112, 112a BetrVG Rz. 219.

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