Rz. 224

Der Entwurf enthält diverse Varianten zur Flexibilisierung. Die einfachste Festlegung bestimmt feste Zeiten für den täglichen Arbeitszeitbeginn, die Pausenlage und Arbeitszeitende. Eine solch starre Regelung wird man heute in den wenigsten Betrieben finden – jedenfalls dürfte die praktische Handhabung hiervon abweichen.

Die 1. Alternative gewährt dem Mitarbeiter die Möglichkeit, seine Arbeitszeitlage und damit die Dauer der täglichen Arbeitszeit selbst zu bestimmen. Durch Festlegung der Kern- und Rahmenarbeitszeiten kann z.B. in Verwaltung und Vertrieb eine Erreichbarkeit der Ansprechpartner sichergestellt werden. Freilich eignet sich eine solche Regelung nicht für Produktionsbetriebe in Bereichen mit zwingenden Maschinenbedienzeiten.

Die 2. Alternative sieht die einvernehmliche monatliche Festlegung in Dienstplänen vor.

Die 3. Alternative sieht eine Festlegung für bestimmte Zeiträume vor. Vorteil ist, dass dies – je nach Zeitraum – eine recht große Flexibilität eröffnet, allerdings stets nur mit Zustimmung des Betriebsrats. Der Nachteil einer solchen Regelung besteht darin, dass stets neu verhandelt werden muss und dies Gelegenheit gibt, andere Themen – außerhalb der Festlegung der Arbeitszeit – in die Diskussion einzubringen.

Die 4., 5. und 6. Alternative eröffnen dem Arbeitgeber auf Basis einer grundsätzlich festgelegten Lage der Arbeitszeit Flexibilisierungsmöglichkeiten für einen jeweils eng begrenzten Zeitraum mit Zustimmung des Betriebsrats. Denkbar ist, hier das Verfahren insbesondere zur Auswahl der Mitarbeiter und die konkreten Bedingungen, unter denen eine abweichende Festlegung erfolgen darf, noch genauer zu beschreiben (siehe auch 4. und 6. Alternative). Dann kann der Betriebsrat auch mit Abschluss der Betriebsvereinbarung seine Beteiligungsrechte wahren, sodass es dann nicht mehr der Beteiligung im konkreten Einzelfall bedarf. Denn auch wenn der Betriebsrat nicht auf sein Mitbestimmungsrecht verzichten darf, so muss er nicht in jedem Einzelfall beteiligt werden, wenn die Betriebsparteien den Rahmen der Festlegung durch den Arbeitgeber konkretisiert haben.

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