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Denkbar ist, für unterschiedliche Bereiche und Abteilungen oder auch unterschiedliche Arbeitnehmergruppen gesonderte Regelungen vorzusehen. Die Definition des Geltungsbereichs ermöglicht es, für jeden Bereich die passenden Arbeitszeitregelungen (mit dem notwendigen Flexibilisierungspotential) zu entwickeln. Denn die Anforderungen an die Arbeitszeitlage und -flexibilisierungserfordernisse werden z.B. in der Verwaltung und dem Einkauf oder auch Vertrieb andere sein als in der Produktion. Allerdings dürften z.B. Regelungen zu Langzeitkonten die gesamte Belegschaft betreffen. Die Ausnahme der leitenden Angestellten ergibt sich bereits aus dem Gesetz, § 5 Abs. 3 BetrVG – dem Betriebsrat fehlt die Zuständigkeit.

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