Rz. 1073
Soweit im Zuge der Umwandlung Betriebe oder Betriebsteile auf einen anderen Rechtsträger übergehen, hat der Umwandlungsvertrag über den Eintritt des übernehmenden Rechtsträgers in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis gem. § 324 UmwG i.V.m. § 613a Abs. 1 S. 1 BGB zu informieren.[2585] Hierzu gehört insbesondere auch die Dauer der Unternehmenszugehörigkeit beim alten Rechtsträger, die vollständig übertragen wird und nach der sich die Berechnung von Wartezeiten, Kündigungsfristen sowie Unverfallbarkeitsfristen der betrieblichen Altersversorgung richtet.[2586]
Für Versorgungsansprüche aus betrieblicher Altersvorsorge ist darüber hinaus zu beachten, dass bei Umwandlung sowohl die Versorgungszusagen der aktiven Arbeitnehmer als auch die Ruhegeldansprüche unverfallbaren Anwartschaften bereits ausgeschiedener Arbeitnehmer auf den anderen Rechtsträger übergehen. Der Übergang von Zusagen aus im Zeitpunkt des Betriebs(teil)übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ergibt sich bereits aus § 613a Abs. 1 S. 1 BGB, die Gesamtrechtsnachfolge in entsprechende Verpflichtungen gegenüber ausgeschiedenen Mitarbeitern folgt aus den umwandlungsrechtlichen Vorschriften (bspw. § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG).[2587]
Für den Inhalt der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen ist der Rechtszustand maßgeblich, der zum Zeitpunkt des Betriebs(teil)übergangs besteht. Dies wird – soweit nichts Abweichendes bestimmt ist – regelmäßig der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Umwandlung sein. Insofern kommt es auf den Zeitpunkt der Eintragung der Umwandlung an (vgl. bspw. § 20 Abs. 1 UmwG).
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