Rz. 1073

Soweit im Zuge der Umwandlung Betriebe oder Betriebsteile auf einen anderen Rechtsträger übergehen, hat der Umwandlungsvertrag über den Eintritt des übernehmenden Rechtsträgers in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis gem. § 324 UmwG i.V.m. § 613a Abs. 1 S. 1 BGB zu informieren.[2585] Hierzu gehört insbesondere auch die Dauer der Unternehmenszugehörigkeit beim alten Rechtsträger, die vollständig übertragen wird und nach der sich die Berechnung von Wartezeiten, Kündigungsfristen sowie Unverfallbarkeitsfristen der betrieblichen Altersversorgung richtet.[2586]

Für Versorgungsansprüche aus betrieblicher Altersvorsorge ist darüber hinaus zu beachten, dass bei Umwandlung sowohl die Versorgungszusagen der aktiven Arbeitnehmer als auch die Ruhegeldansprüche unverfallbaren Anwartschaften bereits ausgeschiedener Arbeitnehmer auf den anderen Rechtsträger übergehen. Der Übergang von Zusagen aus im Zeitpunkt des Betriebs(teil)übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ergibt sich bereits aus § 613a Abs. 1 S. 1 BGB, die Gesamtrechtsnachfolge in entsprechende Verpflichtungen gegenüber ausgeschiedenen Mitarbeitern folgt aus den umwandlungsrechtlichen Vorschriften (bspw. § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG).[2587]

Für den Inhalt der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen ist der Rechtszustand maßgeblich, der zum Zeitpunkt des Betriebs(teil)übergangs besteht. Dies wird – soweit nichts Abweichendes bestimmt ist – regelmäßig der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Umwandlung sein. Insofern kommt es auf den Zeitpunkt der Eintragung der Umwandlung an (vgl. bspw. § 20 Abs. 1 UmwG).

[2585] § 613a Abs. 1 BGB geht insoweit der im UmwG angeordneten (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge vor. Nur wenn es im Zuge der Umwandlung nicht zu einem Betriebs(teil)übergang kommt, kann sich ein Übergang der Arbeitsverhältnisse aus der umwandlungsrechtlich (z.B. in § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG für die Verschmelzung und § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG für die Spaltung) angeordneten Gesamtrechtsnachfolge ergeben. Nach der Rechtsprechung des BAG setzt dies allerdings – jedenfalls im Fall der Aufspaltung nach § 123 Abs. 1 UmwG – zusätzlich die Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers voraus, BAG 19.10.2017 – 8 AZR 63/16, BB 2018, 1401 m. Anm. Kliemt/Gerdom. Ablehnend zum Zustimmungserfordernis Lakenberg, NJW 2018, 3064, 3067.
[2586] Vgl. Erfk/Preis, § 613a BGB Rn 76; Schmitt/Hörtnagl/Stratz/Langner, vor §§ 322–325 UmwG Rn 2. Hinsichtlich der Unverfallbarkeit von Versorgungsanwartschaften vgl. BAG 8.2.1983 – 3 AZR 229/81, AP Nr. 35 zu § 613a BGB.
[2587] Hohenstatt/Schramm, in: FS ARGE ArbR 2006, 628, 635; APS/Steffan, § 126 UmwG Rn 32; Semler/Stengel/Simon, § 20 UmwG Rn 36. Die Angabe zum Übergang von Versorgungsanwartschaften oder -ansprüchen ausgeschiedener Mitarbeiter dürfte indes nicht zu den umwandlungsrechtlichen Pflichtangaben gehören, da sie nicht dem dortigen Arbeitnehmerbegriff unterfallen (vgl. Hausch, RNotZ 2007, 308, 319).

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