Rz. 23

Eltern können durch Vereinbarung wählen, ob Bar-, Natural- oder Betreuungsunterhalt geleistet wird.

Haben sich Eltern darauf verständigt, dass das Kind überwiegend etwa von der Kindesmutter betreut wird, ist ohne abweichende Vereinbarung vom anderen Elternteil Barunterhalt zu leisten. Unter bestimmten Umständen kann es jedoch sinnvoll sein, sich auf die Erbringung von Naturalleistungen zu einigen, wenn beispielsweise der barunterhaltspflichtige Elternteil selbstständiger Feinkosthändler und Eigentümer eines Supermarktes am Ort ist.

Eine Einigung über Naturalleistungen statt Kindesunterhalt als Barunterhalt wäre wie folgt zu formulieren.

 

Rz. 24

Muster 2.2: Naturalleistungen statt Barunterhalt

 

Muster 2.2: Naturalleistungen statt Barunterhalt

Herr _________________________

und

Frau _________________________

Treffen die folgende Vereinbarung zur Zahlung von Kindesunterhalt für den gemeinsamen Sohn _________________________

1. Herr _________________________ verpflichtet sich, für das Kind _________________________ einen monatlichen, monatlich im Voraus fälligen Kindesunterhalt in Höhe von _________________________ % des Mindestbedarfs der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle gemäß der jeweiligen Altersstufe des Kindes zu bezahlen. Hierauf ist die Hälfte des gesetzlichen Kindergeldes, derzeit 109,50 EUR bedarfsdeckend anzurechnen, so dass sich ein monatlicher Unterhaltsbetrag in Höhe von _________________________ EUR ergibt. Zusätzlich verpflichtet sich Herr K, die Kosten für die private Krankenversicherung für das Kind zu bezahlen.
2. Die Festsetzung des Unterhalts erfolgte auf der Grundlage des derzeitigen Nettoeinkommens des Kindesvaters in Höhe von derzeit _________________________ EUR.
3. Die Kindeseltern vereinbaren, dass der vorstehende Unterhaltsbetrag, soweit die Kindesmutter dies wünscht, nicht in bar zu leisten ist. Die Kindesmutter ist stattdessen berechtigt, im Feinkostmarkt, dass der Kindesvater als selbstständiger Unternehmer betreibt, kostenfrei Einkäufe für sich und das gemeinsame Kind zu tätigen. Die Einkäufe sind der Höhe nach begrenzt auf den doppelten monatlichen Betrag des Unterhalts gemäß Zif 1. der Vereinbarung. Darüber hinaus gehende Beträge hat die Kindesmutter dem Kindesvater zu erstatten. Bleibt der monatliche Betrag unter dem Unterhaltsbetrag gemäß Zif. 1., hat der Kindesvater den Differenzbetrag zum Kindesunterhalt in bar zu leisten. Die Beteiligten vereinbaren eine jeweilige monatliche Abrechnung spätestens zum 15. des Folgemonats.

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