Rz. 438

"Freizeit-Papa, Alltags-Mama" sind die gängigen Klagen, wenn es um die Ausgestaltung des elterlichen Umgangsrechts geht. Umgekehrt wird der Vorwurf erhoben, der den Umgang ausübende Elternteil kümmere sich während dieser Zeit nicht um das Kind ("es sitzt vor dem Fernseher/wird zu Oma abgeschoben").[526]

 

Rz. 439

Grundsätzlich trifft der Umgangsberechtigte, während das Kind sich bei ihm befindet, die Alltagsentscheidungen, also alle Entscheidungen, die nicht von erheblicher Bedeutung sind. Er entscheidet deshalb auch darüber, wo sich das Kind aufhält,[527] mit wem es Kontakt hat etc.

 

Rz. 440

Die Möglichkeit des anderen Elternteils, an den Besuchen teilzunehmen, wird von der Rechtsprechung ebenso zurückhaltend angenommen[528] wie des Ausschlusses bestimmten Kontaktes ("nicht mit seiner Freundin") nur ausnahmsweise und ggf. vorübergehend angeordnet wird.[529] Selbst der Umgang mit einem Säugling ist nur ausnahmsweise und vorübergehend in der Wohnung des anderen Elternteils auszuüben.[530]

 

Rz. 441

"Alle 14 Tage sind viel zu wenig" und umgekehrt "das Kind wird hin und her gerissen" sind die gängigen Klagen, wenn es um die zeitliche Einteilung geht.

Eltern stellen dabei häufig nicht das Wohl des Kindes in den Mittelpunkt ihrer Überlegungen, sondern agieren aufgrund ihrer Spannungen gegenüber dem anderen Elternteil. Dies verbietet eigentlich die "Wohlverhaltensvorschrift"[531] des § 1684 Abs. 2 BGB. Sie verpflichtet beide Elternteile, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen beeinträchtigt bzw. den Umgang oder die Erziehung erschwert.[532] Diese Loyalitätspflicht endet für manche Mütter und Väter dort, wo die – nicht aufgearbeiteten – Spannungen zum anderen Elternteil beginnen.[533]

In Vereinbarungen zwischen Eltern sollte daher eine "Wohlverhaltensklausel", die die persönliche Betreuung des Kindes einschließen kann, wie folgt eingearbeitet werden.

 

Rz. 442

Muster 2.49: Wohlverhaltensklausel für Eltern

 

Muster 2.49: Wohlverhaltensklausel für Eltern

1. In Ausgestaltung der Umgangsvereinbarung sagt _________________________ die durchgehende persönliche Betreuung von K zu.
2. Die Erschienenen sind sich darüber einig, dass sie das positive Bild, dass das Kind von jedem seiner beiden Eltern hat, aufrecht zu erhalten ist. Sie werden ihr Verhalten zum Wohle des Kindes hiernach ausrichten.
[526] Kindler/Fichtner, FPR 2008, 139.
[527] OLG Frankfurt FamRZ 1999, 1008.
[529] Anders bei Kampfhund in der väterlichen Wohnung, vgl. KG FamRZ 2003, 112; van Els, FamRZ 2003, 946.
[530] OLG Bamberg FamRZ 1984, 507; AG Eschwege FamRZ 2001, 1162.
[531] So Palandt/Götz, § 1684 BGB Rn 5.
[533] OLG Zweibrücken FamRZ 2021, 1803.

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