Rz. 7

Das Kind hat nur einen Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern, wenn und soweit diese bzw. der barunterhaltspflichtige Elternteil leistungsfähig sind bzw. ist. Diese Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners muss während des Zeitraums bestehen, für den Zahlung von Unterhalt aufgrund bestehender Bedürftigkeit begehrt wird.[12] Nach § 1603 Abs. 1 sind Eltern nicht unterhaltspflichtig, wenn sie bei Berücksichtigung ihrer sonstigen (Zahlungs-)Verpflichtungen nicht in der Lage sind, den Unterhalt ohne Gefährdung ihres eigenen angemessenen Unterhalts zu gewähren. Allerdings normiert § 1603 Abs. 2 gegenüber minderjährigen Kindern eine verschärfte Leistungspflicht.

[12] BGH FamRZ 2006, 1511, 1512 m. Anm. Klinkhammer.

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