Rz. 537

Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch ist kein Unterhalts-, sondern ein Erstattungsanspruch,[710] mit dem rückständige Unterhalts-, also Geldleistungen, von demjenigen, der diese vorab nicht vorgenommen hat, ersetzt verlangt werden können.[711] Daher umfasst der Anspruch auch auf Mehr- und/oder Sonderbedarf geleistete Zahlungen in der konkreten Höhe.[712]

 

Rz. 538

Der Umfang der vom anspruchsberechtigten Elternteil forderbaren Erstattung kann sich aus dem Leistungsverhältnis des barunterhaltspflichtigen oder aber des Betreuungsunterhalt leistenden Elternteil zum Kind ergeben. Dies ist grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen.[713] Der konkrete Betrag ist der jeweiligen Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen, wobei das Kindergeld, sofern es dem Anspruchsteller zugeflossen ist, hälftig nach § 1612b Abs. 1 bedarfsdeckend anzurechnen ist.

 

Rz. 539

Sofern der barunterhaltspflichtige Elternteil Leistungen direkt an das minderjährige Kind erbracht hat, muss das Kind diese nach §§ 242, 1618 an den anderen Elternteil weiterleiten. Darüber hinaus trifft das Kind eine Obliegenheit Ansprüche auf Unterhaltszahlung aus der Zeit bis Eintritt der Volljährigkeit an den betreuenden Elternteil abzutreten.[714]

[710] BGH FamRZ 1984, 775.
[711] BGH FamRZ 1984, 775.
[713] Eschenbruch/Maaß, Kap. 2 Rn 466.
[714] Weinreich/Eder, § 1607 Rn 79 m.w.N.

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