Verfahrensgang

AG Bergheim (Entscheidung vom 19.12.2001; Aktenzeichen 64 F 75/01)

 

Gründe

(gem. § 540 ZPO n.F.)

Wegen des Sach- und Streitstandes wird gem. § 540 Abs. 1 ZPO (n.F) auf das angefochtene Urteil verwiesen.

Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Mit seiner zulässigen Berufung will der Beklagte die Klage - soweit sie nicht bereits teilweise in 1. Instanz zurückgenommen worden ist - weiterhin ganz abgewiesen haben. Damit hat er Erfolg, wie der Senat in der mündlichen Verhandlung bereits dargelegt hat. Die Entscheidung des Amtsgerichts hält einer Überprüfung nicht stand, weil sie nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH zum familienrechtlichen Ausgleichsanspruch steht.

Der Klägerin steht ein unmittelbarer Anspruch auf die Erstattungsleistung der Krankenversicherung nicht zu, wovon sie zutreffend auch selbst ausgeht. Der geltend gemachte Anspruch kann nicht losgelöst von unterhaltsrechtlichen Grundsätzen bestehen.

Bei den mit Hilfe des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs (auf den das Amtsgericht seine Entscheidung im Ausgangspunkt zutreffend gestützt hat) geforderten Beträgen handelt es sich nach der grundlegenden Entscheidung des BGH in FamRZ 84,775 (776) "wirtschaftlich gesehen um rückständige Unterhaltsleistungen .... Damit hat der BGH .... den Ausgleichsanspruch praktisch einem Unterhaltsanspruch gleich behandelt."

Das schließt ein - was das Amtsgericht nicht bedacht hat -, daß der familienrechtliche Ausgleichsanspruch den Schranken des § 1613 BGB unterliegt (BGH aaO. sowie FamRZ 88,834 u. 89,850) . Daran scheitert der geltend gemachte Anspruch.

Die Klägerin hat den Beklagten - soweit feststellbar - erstmals mit Anwaltsschreiben vom 30.01.2001 zur Zahlung aufgefordert. Zu diesem Zeitpunkt waren die Voraussetzungen, unter denen nach § 1613 BGB "Unterhalt für die Vergangenheit" verlangt werden kann, nicht mehr gegeben. Sofern man die hier in Rede stehenden Behandlungskosten als Sonderbedarf anerkennt (so wohl zutreffend OLG Karlsruhe FamRZ 92,1317), konnte er nach § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB (die Nr. 2 dieser Bestimmung ist ersichtlich nicht einschlägig) nur innerhalb eines Jahres nach seiner Entstehung geltend gemacht werden, wenn vorher Verzug bestand bzw. der Anspruch rechtshängig gemacht worden war. Daran fehlt es. Sonderbedarf entsteht (erst), wenn der Unterhaltsgläubiger seinerseits verpflichtet ist, die Vergütung für die Leistung zu zahlen (OLG Karlsruhe aaO.).

Danach ist der letzte Teilanspruch (spätestens) mit der letzten Arztrechnung (= 31.12.1998) entstanden, die Ansprüche im übrigen entsprechend den früheren Rechnungen noch viel früher. Zum Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung des Anspruchs war die Jahresfrist mithin verstrichen, ohne daß der Anspruch rechtshängig gemacht oder der Beklagte sonstwie in Verzug gesetzt worden wäre.

Eine Mahnung war auch nicht etwa entbehrlich. Die Klägerin trägt nichts dazu vor, daß der Beklagte die Rechnungen gekannt und ggfs auf diese Weise seine Unterhaltsverpflichtung nach Grund und Höhe hätte kennen können (vgl. dazu BGH FamRZ 84,775, 776).

Zumindest für die Zeit bis zur Scheidung der Parteien (im Jahre 1996) scheitert der Anspruch im übrigen auch an der Voraussetzung, daß der Ausgleich fordernde Elternteil die Absicht gehabt haben muß, vom anderen Elternteil Ersatz zu verlangen (vgl. BGH aaO., Göppinger-Wax, Unterhaltsrecht, 7. A. Rz 1692). Für die Trennungszeit gilt jedoch gem. § 1361 IV S. 3 iVm § 1360 b BGB die Vermutung, daß keine Erstattungsabsicht besteht. Es fehlt an jedem Vortrag der Klägerin, der diese Vermutung ausräumen könnte.

Sofern konkurrierende Ausgleichs- bzw. Erstattungsansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. nach §§ 812 ff. BGB in Betracht zu ziehen sind, verhilft das der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg. Nach der Rechtsprechung des BGH gelten auch für solche Ansprüche die Einschränkungen des § 1613 BGB (FamRZ 84,775,777).

Im übrigen liegen die Dinge auch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht so, daß der Beklagte aus der Sache einen ungerechtfertigten Vorteil zieht, wenn ihm die Erstattung verbleibt, während die Klägerin die Rechnungen bezahlt hat. Denn der Beklagte hat sich die Erstattung mit der Entrichtung der Versicherungsprämien sozusagen erkauft. Die Klägerin ist bzw. war auch nicht schutzlos. Sie hätte bei Behandlungsbeginn auf Feststellung der Kostentragungspflicht des Beklagten klagen können (vgl. OLG Karlsruhe aaO.). Sofern der Beklagte nicht leistungsfähig war, wäre er wohl mindestens zur Abtretung der Erstattungsansprüche verpflichtet gewesen.

Letztlich hat die Klägerin es - aus welchen Gründen auch immer - unterlassen, den Beklagten rechtzeitig zur Zahlung des Sonderbedarfs aufzufordern (vgl. BGH FamRZ 85,775). Daß die Klägerin möglicherweise geglaubt hat, auf die Erstattungsleistung seitens der Versicherung einen eigenen Anspruch zu haben, ändert daran nichts. Es ist auch nicht dargetan, daß der Beklagte eine entsprechende Vorstellung der Klägerin durch sein Verhalten ge...

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