Rz. 518

Auch wenn die Unterhaltsgläubiger minderjährig und oder privilegiert volljährig sind und damit grundsätzlich von der gesteigerten Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsschuldners auszugehen ist, trifft diese die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Leistungsunfähigkeit des/der vorrangig Verpflichteten.[691] Der Anspruchsteller muss außer zu den Einkommensverhältnissen auch zu den Vermögensverhältnissen sowie zur Leistungsunfähigkeit der Mutter wegen Kinderbetreuung[692] vortragen.

 

Rz. 519

 

Praxistipp

Die Darlegung der begrenzten Leistungsfähigkeit der vorranging haftenden Unterhaltsschuldner bzw. der erheblichen Erschwerung der Rechtsverfolgung gegen diese und der wirtschaftlichen Verhältnisse aller Großeltern wegen deren anteiliger Haftung im Verhältnis ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse gehören zum Vortrag des Anspruchsstellers für die Schlüssigkeit des Antrags.

 

Rz. 520

Daher kann das Enkelkind nach § 1605 von allen Großelternteilen Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse verlangen.

[691] BGH FamRZ 1981, 397; OLG Thüringen FamRZ 2009, 1498.
[692] OLG Thüringen FamRZ 2006, 569 = FuR 2006, 95.

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