Rz. 213

Grundsätzlich können auch dem minderjährigen Unterhaltsberechtigten fiktive Einkünfte zugerechnet werden. Die heute vorherrschende Rechtsprechung bejaht auch bei Minderjährigen die Berücksichtigung fiktiver Einkünfte, soweit eine gesetzliche Schulpflicht nicht mehr besteht und im Hinblick auf die gesetzlichen Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzes eine Erwerbstätigkeit des Minderjährigen zur Deckung des eigenen Bedarfs erwartet werden kann.[279] Es kann aber in unterhaltsrechtlicher Hinsicht keine Obliegenheit für den Minderjährigen bestehen, trotz Fernbleibens vom Schulunterricht einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, solange die gesetzliche Schulpflicht besteht, da Verstöße gegen die Erfüllung der Schulpflicht u.a. Ordnungswidrigkeiten darstellen.[280]

 

Rz. 214

 

Praxistipp

Bei der Frage, ob es dem minderjährigen Unterhaltsberechtigten obliegt, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, ist vorab zu prüfen, ob eine Schulpflicht nach den landesgesetzlichen Vorschriften besteht. Nur wenn eine Schulpflicht nicht (mehr) besteht, können dem Minderjährigen fiktive Einkünfte zugerechnet werden, sofern die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs mit den gesetzlichen Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzes vereinbar ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge