Rz. 555

Die Unterhaltszahlung ist nach § 1612 Abs. 3 Satz 1 monatlich im Voraus in voller Höhe fällig, da der Unterhaltsberechtigte bereits zu Beginn des jeweiligen Monats über den Gesamtunterhaltsbetrag verfügen können muss. Der Unterhalt dient der Existenzsicherung und der Unterhaltsgläubiger muss daher in der Lage sein, die laufenden Verpflichtungen zu bedienen.

 

Rz. 556

Also muss der Unterhaltsgläubiger jedoch nicht bereits am ersten Tag eines Monats über die Unterhaltszahlung verfügen können,[729] daher soll für die Rechtzeitigkeit der Zahlung die Absendung des Geldes[730] und gerade nicht der Zugang/Zufluss[731] maßgeblich sein. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Unterhaltszahlung um eine Bringschuld handelt,[732] erscheint m.E. die zweite Ansicht überzeugender.

 

Rz. 557

 

Praxistipp

§ 1612 Abs. 3 Satz 1 bestimmt für Unterhaltsleistung die Vorauszahlungspflicht. Daher ist im Rahmen der Antragstellung der laufende Unterhalt ab dem der Antragstellung folgenden Monat geltend zu machen, der rückständige Unterhalt ergibt sich aus dem Zeitraum des Verzugseintritts bis einschließlich dem Monat der Antragstellung.[733]

 

Rz. 558

Der Unterhaltsanspruch des Kindes entsteht mit seiner Geburt, also am Tage der Geburt. Folglich wird Unterhalt nur für die Zeit ab Geburt geschuldet, sodass sich für den Geburtsmonat die Unterhaltshöhe aus der taggenauen Berechnung ergibt. Die manchmal ausgeübte Praxis auch für den Geburtsmonat den vollen Monatsunterhaltsbetrag zu verlangen, findet im Gesetz keine Grundlage.[734]

[729] OLG Köln FamRZ 1990, 1243; Grüneberg/von Pückler, § 1612 Rn 3.
[730] OLG Köln FamRZ 1990, 1243; Grüneberg/von Pückler, § 1612 Rn 3.
[731] Weinreich/Eder, § 1612 Rn 13.
[734] OLG München JAmt 2003, 265.

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