Rz. 634

Unterhaltsansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 von drei Jahren (§ 197 Abs. 2). Solche die bei Titulierung bereits fällig waren, verjähren in 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 3).

 

Rz. 635

Die Verjährung beginnt jeweils am Ende des Jahres (§ 199 Abs. 1).

 

Rz. 636

Die Verjährung von Unterhaltsansprüchen des Kindes gegen die Eltern ist nach § 207 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes gehemmt,[837] sodass die Verjährung erst am Ende des Jahres beginnt, in dem das Kind sein 21. Lebensjahr vollendet hat.[838]

 

Rz. 637

 

Praxistipp

Die Hemmung der Verjährung nach § 207 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a greift nicht ein, wenn der Anspruch nach § 7 UVG auf übergegangen ist, da diese Vorschrift den Frieden innerhalb der Familie wahren soll.[839]

[838] BGBl I, S. 3142, mit Wirkung ab 1.1.2010.

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