Rz. 348

Bei Unterhaltsleistungen, die der Unterhaltsschuldner selbst von einem Dritten erhält, handelt es sich um anrechenbares Einkommen, das wiederum für den Unterhalt zu verwenden ist, soweit die empfangene Unterhaltsleistung den Selbstbehalt gegenüber dem minderjährigen oder privilegiert volljährigen Kind übersteigt.[450]

 

Rz. 349

Dem nicht erwerbstätigen haushaltsführenden Unterhaltsschuldner steht gegen seinen Ehegatten ein angemessener Unterhalt von dessen Gesamteinkommen als Taschengeld zu. Dieser Anspruch hat als Teil des Familienunterhalts seine Grundlage in den §§ 1360, 1360a. Die Höhe des Taschengeldanspruchs wird von den individuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten bestimmt und beläuft sich in der Regel auf eine Quote von 5 bis 7 % des verfügbaren Nettoeinkommens.[451]

 

Rz. 350

 

Praxistipp

Zahlungen an den Unterhaltsschuldner im Rahmen seines Taschengeldanspruchs stellen für diesen Einkommen dar, aus dem wiederum Unterhalt gegenüber jedwedem Unterhaltsberechtigten, also minderjähriges, privilegiert volljähriges Kind, volljähriges Kind,[452] Eltern und Großeltern,[453] geschiedener Ehegatte, zu bezahlen ist, sofern der im jeweiligen Unterhaltsrechtsverhältnis zu beachtende Selbstbehalt gewahrt bleibt.

[450] Dose/Klinkhammer, § 2 Rn 248.
[451] BGH FamRZ 1998, 608 = FuR 1998, 172.
[452] BGH FamRZ 1987, 472.

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