Rz. 793

Ob und inwieweit der Abbruch einer Berufsausbildung bereits zum endgültigen Erlöschen des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt führt, muss der Tatrichter in jedem Einzelfall unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände dieses Einzelfalles entscheiden.

 

Rz. 794

Grundsätzlich ist jedem jungen Menschen zuzubilligen, dass er sich über seine Fähigkeiten irrt, falsche Vorstellungen über den gewählten Beruf hat oder mit der Ausbildung aus anderen Gründen nicht klarkommt. Dabei wird ein Ausbildungsabbruch mit sich anschließendem Ausbildungswechsel umso eher zu akzeptieren sein, je früher er stattfindet. Dies folgt aus dem Gedanken, dass die schutzwürdigen Belange der Eltern es gebieten, sich möglichst frühzeitig darauf einrichten zu können, wie lange die Unterhaltslast dauern wird.[1077] Allerdings obliegt dem Kind, unverzüglich nach Abbruch der ersten Ausbildung zielstrebig eine neue Ausbildung zu beginnen, so dass es letztlich zu keiner wesentlichen Verzögerung kommt.

Wird allerdings auch die zweite Ausbildung ohne triftigen Grund abgebrochen, werden die Eltern regelmäßig von der Verpflichtung zur Zahlung von Ausbildungsunterhalt frei.[1078]

[1077] BGH FamRZ 1981, 344, 346.
[1078] OLG Hamm FamRZ 1989, 1219; OLG Thüringen OLG-NL 2005, 110.

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