Rz. 526
Der den Barunterhalt tatsächlich leistende Elternteil erbringt diese Leistung anstelle des anderen – pflichtigen – Elternteils. Er erfüllt also eine im Innenverhältnis zwischen den Elternteilen dem anderen obliegende Verpflichtung gegenüber dem gemeinsamen Kind.[697]
Rz. 527
Praxistipp
Sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig, besteht der Ausgleichsanspruch nur in Höhe des Haftungsanteils des anderen Elternteils.
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