Rz. 526

Der den Barunterhalt tatsächlich leistende Elternteil erbringt diese Leistung anstelle des anderen – pflichtigen – Elternteils. Er erfüllt also eine im Innenverhältnis zwischen den Elternteilen dem anderen obliegende Verpflichtung gegenüber dem gemeinsamen Kind.[697]

 

Rz. 527

 

Praxistipp

Sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig, besteht der Ausgleichsanspruch nur in Höhe des Haftungsanteils des anderen Elternteils.

[697] BGH FamRZ 1981, 761.

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