Rz. 604

Der von Unterhalt insgesamt oder teilweise freigestellte Elternteil bleibt im Außenverhältnis, also gegenüber dem Kind, weiterhin unterhaltspflichtig. Erst durch die Unterhaltszahlung des zahlungspflichtigen Elternteils erlischt die Unterhaltsverpflichtung des anderen Elternteils gegenüber dem Kind (§§ 267, 1612 Abs. 2 Satz 1).[794] Im Innenverhältnis besteht ein vertraglicher Anspruch darauf, dass die zahlungspflichtige Vertragspartei den Unterhaltsanspruch des Kindes befriedigt.[795]

 

Rz. 605

Ein gerichtlicher Antrag des zur Freistellung verpflichteten Ehegatten in gesetzlicher Prozessstandschaft für die Kinder gegen den anderen Ehegatten auf Zahlung des Kinderunterhalts ist daher nicht ausgeschlossen.[796]

 

Rz. 606

 

Praxistipp

Wurde der Kindesunterhalt aufgrund einer Freistellungsvereinbarung der Eltern von dem betreuenden Elternteil gezahlt, und wird diese Vereinbarung später aufgehoben, steht dem Kind mangels Erfüllung (§ 362) kein Unterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil zu. Da der Unterhalt auch mit Rechtsgrund gezahlt wurde, entfällt auch ein Bereicherungsanspruch des betreuenden Elternteils gegen das Kind.[797]

[794] BFHE 179, 409; OLG Stuttgart FamRZ 2006, 866.
[795] BGH FamRZ 1986, 444.
[796] OLG Stuttgart FamRZ 2006, 866.
[797] OLG Naumburg OLGR 2007, 686.

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