Rz. 93

Anders als die Kosten für notwendige Krankheits- und Pflegevorsorge sind Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nicht Teil des Elementarunterhalts.[117] Die Sätze der Düsseldorfer Tabelle berücksichtigen nicht diese Beiträge unter der Vorgabe, dass das minderjährige Kind gemäß § 1612 Abs. 1 Satz 2 in der gesetzlichen Familienversicherung gegen Krankheit mitversichert ist (§ 10 Abs. 2 SGB V). In den Fällen, in denen das nicht so ist, wie zum Beispiel bei Richtern, Beamten, Soldaten und Selbstständigen stellen die Kosten für Krankenversicherungsbeiträge einen Bedarf des minderjährigen Kindes dar, der vom Barunterhaltsschuldner zu tragen ist.[118]

 

Rz. 94

 

Praxistipp

In dem Fall, dass der Unterhaltsberechtigte nicht familienkrankenversichert ist, muss das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen um die Kosten der Krankenversicherung des Kindes reduziert werden.

 

Rz. 95

Auch wenn das minderjährige Kind vor Trennung der Eltern privat krankenversichert war, hat es gegen den Barunterhaltspflichtigen außerhalb der Beträge der Düsseldorfer Tabelle einen Anspruch auf Zahlung der Beiträge für eine private Krankenversicherung.[119]

 

Rz. 96

Etwas anderes gilt für die Beiträge zu der Pflegeversicherung des Unterhaltsberechtigten. Minderjährige Kinder sind nach §§ 25 Abs. 1, 110 Abs. 1 Satz 2 litt. f SGB XI unabhängig davon, ob diese Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse oder einem privaten Versicherungsunternehmen besteht, beitragsfrei in der Pflegeversicherung mitversichert. Der Verbleib des Unterhaltsberechtigten in der privaten Krankenversicherung ist allerdings nur dann gerechtfertigt, wenn der Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung, evtl. mit Abschluss einer privaten Zusatzversicherung, nicht denselben Versicherungsschutz gewährleistet.[120]

 

Rz. 97

 

Praxistipp

Der Anspruch auf eine angemessene Kranken- und Pflegeversicherung gehört zum angemessenen Lebensbedarf des minderjährigen Kindes. Daher sind die diesbezüglichen Kosten vom Barunterhaltspflichtigen (anders als beim Mehr- und Sonderbedarf) allein zu tragen. Die Kosten werden jedoch bei der Einkommensbereinigung und damit vor der Einstufung in die Tabelle berücksichtigt.[121]
Für den anwaltlichen Vertreter des Berechtigten ist es daher dringend erforderlich Kenntnis über die Art der vor Trennung bestehenden Krankenversicherung des Berechtigten zu haben, da diese Ansprüche gegebenenfalls neben dem Elementarunterhalt mit gesondertem Antrag geltend gemacht werden müssen.
[117] DT 2023 Anm. A 9.
[118] DT 2023 Anm. A 9; SüdL (11.1); OLG Köln FamRZ 2015, 1812.
[120] OLG Koblenz FamRZ 2010, 1457; OLG Frankfurt/Main FamRZ 2013, 138.
[121] Grüneberg/von Pückler, § 1610 Rn 12.

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