Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindesunterhalt: Kosten der privaten Krankenversicherung, Zumutbarkeit eines Wechsels in die gesetzliche Krankenversicherung nebst privater Zusatzversicherung
Leitsatz (amtlich)
1. Die Kosten für die private Krankenversicherung eines Kindes sind in den Unterhaltsbeträgen, die in den Unterhaltstabellen ausgewiesen sind, nicht enthalten.
2. Die Kosten für die private Krankenversicherung sind als angemessener Unterhalt des Kindes i.S.d. § 1610 Abs. 1 BGB anzusehen, wenn das Kind seit seiner Geburt - wie auch seine Eltern während des ehelichen Zusammenlebens - privat krankenversichert war und der in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebende unterhaltspflichtige Elternteil auch nach der Trennung privat krankenversichert bleibt.
3. Wenn die gesetzliche Krankenversicherung in Kombination mit einer privaten Zusatzversicherung keine Leistungsnachteile ggü. der bestehenden privaten Krankenversicherung beinhaltet, kann das Kind auf einen Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung mit privater Zusatzversicherung verwiesen werden, sofern dies die wirtschaftlich sinnvollere Alternative ist.
Normenkette
BGB §§ 1601, 1610
Verfahrensgang
AG Mainz (Urteil vom 10.08.2009; Aktenzeichen 31 F 61/08) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des AG - Familiengericht - Mainz vom 10.8.2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Zahlung von Krankenvorsorgeunterhalt für das gemeinsame Kind K, geboren am ... 1999, das bei der Klägerin lebt.
Die bis zur Eheschließung der Parteien bestehende Mitgliedschaft der Klägerin in der gesetzlichen Krankenversicherung ruhte nach der Eheschließung. Während des ehelichen Zusammenlebens waren die Parteien und K...